Corona-Panik, die dritte : Zentrale Gründe für die Verfassungswidrigkeit des Teil-Lockdown vom 28. Oktober 2020

Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht hätte jedoch nicht den Beschluss zum Gegenstand, sondern die ihn umsetzenden Rechtsverordnungen, welche von den zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer erlassen werden. Die nachfolgende verfassungsrechtliche Prüfung hingegen hat nicht eine konkrete Landesverordnung zum Gegenstand, sondern den Beschluss vom 28. Oktober 2020. Dabei unterstelle ich, dass die Landesverordnungen sich eng an die Anordnungen und Begründungen der unten zitierten Verlautbarung der Bundesregierung zum Bund-Länder-Beschluss halten.

Regelungsgegenstand

Das außerhalb des Grundgesetzes bestehende, informelle Entscheidungsgremium aus den 16 Ministerpräsidenten der Länder und dem „Coronakabinett“ der Bundesregierung hat am 28.10.2020 für den Monat November einen Teil-Lockdown beschlossen, der weniger strikt ist als der vom 23. März. Vor allem die Schulen und Kitas bleiben offen, ebenso der Groß-und Einzelhandel sowie die Friseure. Geschlossen werden die Restaurants, Bars, Clubs, Kneipen, Diskotheken sowie die Hotels für touristische Übernachtungen.

Geschlossen werden auch die Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Konzerthäuser, Kinos oder auch Schwimmbäder und Fitnessstudios. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb wird eingestellt. Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden.

Private Kontakte in der Öffentlichkeit sind auf maximal 10 Personen beschränkt und nur mit Angehörigen aus dem eigenen und einem weiteren  Hausstand möglich. In der privaten Häuslichkeit sollen Feieraktivitäten vermieden werden.

Angesichts der „inzwischen exponentiellen Infektionsdynamik und um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden“, ist es erklärtes Ziel der Maßnahmen, „das Infektionsgeschehen aufzuhalten und  die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung  von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken“.

Der Bund gewährt Unternehmen und Einrichtungen, die von den Schließungen erfasst werden, eine außerordentliche Wirtschaftshilfe. Sie erhalten Ersatz für ihre Umsatzverluste in Höhe von 75 % des Umsatzes im November 2019. Bestehende Hilfsmaßnahmen für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Soloselbständigen werden verlängert (Aus der Verlautbarung der Bundesregierung vom 28. Oktober zum Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie).

 

Grundrechtseingriffe

Die angeordneten Kontaktbeschränkungen stellen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG dar. Die Verbote und Einschränkungen der beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten  in den unterschiedlichen Bereichen sind Eingriffe in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Rechtlich umstritten ist es, ob letztere, und zwar unter dem Aspekt des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“, auch Eingriffe in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG darstellen. Dieses innerrechtliche Problem soll im Folgenden offen bleiben und nur Art 12 Abs. 1 GG geprüft werden.

 

Verfassungsmäßigkeit der Eingriffe

Die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffe in Grundrechte richtet sich, wie sich erfreulicherweise mittlerweile herumgesprochen hat, in erster Linie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit seinen drei Elementen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zweck/ Mittelproportionalität der Eingriffe. Für diese Prüfung, die hier allein auf der grundrechtlichen Ebene der Art. 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG erfolgt, spielt die Gewährung von Entschädigungszahlungen keine Rolle. Die Grundrechte sind grundsätzlich nicht monetarisierbar.

Während die beiden Lockdownbeschlüsse vom März und April noch ohne explizite verfassungsrechtliche Bezugnahme auskamen, verwendete die Bundeskanzlerin nun mit demonstrativer Betonung die trinitarische Formel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Hilfreich für diesen Lernprozess mögen die gerichtlichen Niederlagen gewesen sein, welche zu zahlreichen Aufhebungen von Bestimmungen der  Länderverordnungen (vor allem.bei den Beherbergungsverboten) geführt hatten. Freilich ist die bloß demonstrative und affirmative Verwendung der Verhältnismäßigkeitsformel unzureichend, wenn sie nicht mit überzeugendem Inhalt gefüllt wird.

 

  1. Die Geeignetheit der Eingriffe

Bei der Prüfung dieses Merkmals des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (wie auch bei der Prüfung der beiden anderen Merkmale) gilt grundsätzlich das Prinzip des Gestaltungs- und Prognosespielraums der handelnden legislativen (Gesetzgeber) oder exekutiven (Verordnungsgeber) Organe. Das Bundesverfassungsgericht spricht auch von der „Einschätzungsprärogative“ dieser Organe. Je intensiver freilich in die Grundrechte eingegriffen wird und je gewichtiger der Sachverhalt ist, desto intensiver erfolgt auch die gerichtliche Kontrolle, wie das BVerfG u.a. in seinem bahnbrechenden Mitbestimmungsurteil postuliert hat (BVerfGE 50, 290 /  333-Mitbestimmung; näher zum Problem der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kontrolldichten Schlaich / Korioth 2017, 398 ff) . Da auch der Lockdown light in historisch einmaliger Schärfe in wesentliche Grundrechte einer ganzen Nation eingreift, ist mit der intensiven Inhaltskontrolle der strengste verfassungsgerichtliche Kontrollmaßstab anzuwenden. Er reduziert die Einschätzungsprärogative des Bundes- und Landesverordnungsgebers auf Null.

Die Beschränkung der menschlichen Kontakte in der dargestellten Weise greift in den personalen Kernbereich der Versammlungsfreiheit des Art. Abs. 1 GG ein. Die zeitweise Schließung von Geschäften und Unternehmen greift in den personalen Kernbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ein, es handelt sich um temporäre Berufsverbote. Die Eignung dieser Anordnungen, das Infektionsgeschehen aufzuhalten, hätte daher sorgfältig begründet werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Als Ziele des Lockdown nennt der Beschluss, 1. „das Infektionsgeschehen aufzuhalten“ und 2. die 7-Tage-Inzidenz wieder unter 50 pro 100.000 Einwohner zu senken. Über die Erreichung des ersten Ziels gibt die folgende Graphik aus worldometer Auskunft:

Es zeigt sich, dass am Beginn des Lockdown am 2.11.2020 der „7–day moving average“ der Fallzahlen bei rund 15.700 lag und am 23.11.2020 bei rund 18.450. Das Infektionsgeschehen aufzuhalten, ist bei strenger Betrachtung offensichtlich auch nach 3 Wochen nicht erreicht worden. Allerdings hat sich die Zunahme seit dem 7.11. auf hohem  Niveau stabilisiert. Dies könnte als „Aufhalten“ gesehen werden. Entscheidend dafür ist mangels Einschätzungsprärogative aber nicht die Auffassung des Verordnungsgebers, sondern die des Gerichts. Dieses wird erstens das Eingeständnis des RKI in Rechnung stellen, dass die Stabilisierung der Fallzahlen zumindest zum Teil auf die aktuelle Verringerung der Tests, nicht aber auf die Maßnahmen zurückzuführen ist. Das Gericht wird außerdem das 2. Ziel der 50/100.000 -Inzidenz hinzunehmen und dann wahrscheinlich die Zielerreichung verneinen. Denn laut täglichem Lagebericht des RKI vom 23.11, d.h. nach immerhin 3 Wochen Laufzeit der Maßnahmen, kommen nicht 50, sondern 141 „Infizierte“ auf 100.000 Einwohner.

Die fehlende Zielerreichung des Lockdown wiederholt die Erfahrung aus dem Frühjahr. Damals konnte eine weitere Absenkung des R-Faktors als eines zentralen Indikators für die Infektionsdynamik, nachdem er einmal unter 1 gefallen war, auch Wochen nach der Anordnung des Lockdown nicht erreicht werden (Nahamowitz 2020). In dieselbe Richtung weist die Erfahrung, dass die am 22. April eingeführte Maskenpflicht ohne Einfluss auf das Infektionsgeschehen in Deutschland war (CIDM online, Graphik Aktuelles Corona-Monitoring 2 / 2).

Diese negativen Erfahrungen aus dem Frühjahr können verallgemeinert werden. In einer hochrangigen aktuellen Studie des amerikanischen National Bureau of Economic Research wird gezeigt, dass Lockdowns, Schließungen, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen Sperrstunden und Masken keinen Einfluss auf die Übertragungsraten des Corona-Virus und die Todesfälle haben (Atkeson, Kopecky, Zha 2020). Ob diese Erfahrung aus dem Frühjahr eins zu eins auf die gegenwärtige kalte und dunkle Jahreszeit übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Immerhin erhält die Studie die Erinnerung wach an die inhärenten, von politischen Steuerungsmaßnahmen nicht oder kaum beeinflussbaren Tendenzen einer Epidemie – das ist angesichts des allerorten auffindbaren politischen Aktionismus ein wertvoller Fingerzeig.

Letztlich kann freilich die Frage der Geeignetheit des Teil-Lockdown dahingestellt bleiben. Denn wie im folgenden zu zeigen sein wird, folgt seine Verfassungswidrigkeit eindeutig aus seiner mangelnden Erforderlichkeit.

  1. Die Erforderlichkeit der Grundrechtseingriffe

Die Erörterung der Erforderlichkeit ist die zweite Station der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein Grundrechtseingriff ist nur dann erforderlich, wenn es kein milderes Mittel zur Zielerreichung gibt. Das wäre im Fall eines Lockdown nur dann der Fall, wenn Corona ein gemeingefährliches Killervirus wäre. Hätte es hingegen nur die Gefährlichkeit eines Grippevirus, wäre überhaupt keine staatliche Zwangsmaßnahme zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überforderung erforderlich. Nirgendwo auf der Welt, und auch nicht in Deutschland, wird gegen eine Grippeepidemie mit staatlichen Zwangsmaßnahmen vorgegangen, auch nicht beim Auftreten einer schweren Grippewelle mit vielen Tausend Toten.

 

  1. 2. 1. Ist SARS-CoV-2 gefährlicher als das Grippevirus?

Es ist vor allem der seit seiner Heinsbergstudie prominent gewordene Bonner Virologe Hendrik Streeck, der mit großer Entschiedenheit die Auffassung vertritt, zuletzt in den Talkshows von Lanz und Maischberger, dass Corona 4 bis 5 Mal gefährlicher als das Grippevirus sei. Der Meinung des ansonsten geschätzten Virologen ist mit derselben Entschiedenheit zu widersprechen.

Die kürzliche schwere Grippewelle von 2017/ 18 forderte in Deutschland nach Schätzung des RKI 25.000 Todesopfer. Sie ist kein Einzellfall. Ihre Vorläufer waren die Grippewellen 1995/ 96 (mehr als 30.000 Tote), 2002/ 2003 (etwa 15.000 Tote), 2004/ 2005 (ebenfalls etwa 15.000 Tote). Alle Todeszahlen gelten für Deutschland (vgl. Reiss, Bhakdi 2020, 32 f). Während in Deutschland eine gewöhnliche saisonale Grippe mit einigen Hundert Toten eine Fallsterblichkeit von 0,1 % bis 0,2 % hat, lag die Sterblichkeitsrate der Grippe 2017/ 18 deutlich über 1 % (ebd.). Ihr steht die in der Heinsbergstudie für Corona festgestellte Letalitätsrate von 0,37 % gegenüber, welche Streeck viele Anfeindungen eingebracht hat, liegt sie doch mehr als ein Zehntel niedriger als die von WHO und RKI lange Zeit propagierten  Sterblichkeitsraten von 3 – 5%.

Im Vergleich zu einer gewöhnlichen saisonalen Grippe liegt die Heinsbergrate von 0,37 % etwa  2 bis 3 Mal höher, im Vergleich zu den nicht seltenen schweren Grippewellen ist sie viel niedriger. Insgesamt geht man sicher nicht fehl, wenn man Grippevirus und Coronavirus als etwa gleich gefährlich einstuft. Diese Einschätzung hat nun eine sensationelle Bestätigung durch einen Strategieschwenk der WHO erfahren. Das Bulletin der WHO vom 14. Oktober enthält die Ergebnisse einer umfangreichen Metaanalyse des weltweit renommierten Stanford Epidemiologen John Ioannidis von über 60 vorliegenden Coronastudien, einschließlich der Heinsbergstudie (Ioannidis 2020). Ioannidis sieht die Median-COVID-19-Infektionssterblichkeitsrate bei nur 0,23 %. Sie liegt damit auf dem Niveau eines mittelschweren Grippevirus. Diese Veröffentlichung hat das Zeug zum game changer im weltweiten Corona-Spiel. Nirgendwo auf der Welt hat bisher das Grippevirus,   auch nicht in seinen schweren Varianten, spezielle staatliche Schutzmaßnahmen ausgelöst, welche über die jährliche Grippeimpfung mit ihrer in Deutschland durchschnittlichen Wirksamkeit von nur 10 % hinausgehen. Offenbar gelten derartige Schutzmaßnahmen weltweit nicht als erforderlich.

Im Zusammenhang mit dem WHO-Bulletin ergibt sich zunächst die Frage, wie es zu dieser überraschenden Veröffentlichung kommen konnte, galt die WHO doch bis dahin allgemein als die globale Speerspitze der Corona-Alarmisten. Die Vermutung ist, dass chinesischer Druck die Veröffentlichung befördert hat. Das chinesische Interesse an einer solchen Deeskalation ist ökonomischer Art. Zur Aufrechterhaltung der eigenen Exporte soll verhindert werden, dass die besinnungslose Jagd auf das Virus via staatlicher Containement-Maßnahmen zu einer erneuten drastischen Schwächung der Wirtschaft in den Industrieländern führt.

Wichtiger ist freilich die Frage, warum die WHO-Publikation nicht bremsend auf die europäischen Länder Deutschland, Frankreich, Italien, England, Griechenland u.a. gewirkt hat, die etwa 14 Tage nach Veröffentlichung der Publikation gleichsam im Gleichschritt rigide Beschränkungen  angeordnet haben. Immerhin impliziert das Ergebnis der Veröffentlichung die Gleichsetzung der Gefährlichkeit von Corona mit einem mittelschweren Grippevirus.

Man kann von den Regierungen nicht erwarten, dass sie die Veröffentlichungen der WHO kennen. Das kann man aber von ihren Public-Health-Instituten, in Deutschland dem RKI, erwarten. Das RKI, eine Bundesoberbehörde, hat sicherlich Kenntnis von der Publikation genommen. Die Frage ist, hat es seine Kenntnis nicht an seinen Dienstherrn weiter gegeben, oder hat sich die Regierung über sie hinweg gesetzt? Die Beantwortung dieser spannenden Frage muss leider offen bleiben.

Klar aber ist, dass die WHO-Botschaft potentiell eine große Explosivkraft für die Lockdown-Regierungen hat. Denn sie bedeutet, dass die Regierungen von Beginn der Corona-Krise an einer Chimäre nachgejagt sind. Statt ein gemeingefährliches haben sie ein Virus gejagt, dessen  Gefährlichkeit auf dem Niveau eines mittelschweren Grippevirus liegt. Würde das der Öffentlichkeit bewusst werden, wären die negativen Konsequenzen für das politische Renommee, die Popularität und die Legitimation der verantwortlichen Regierungen gar nicht zu überschätzen.

Die Nichtbeachtung der empirischen Evidenz, welche die Lockdown-Strategie der staatlichen Corona-Bekämpfung von Beginn an auszeichnet (Nahamowitz 2020), ergibt sich noch aus einer anderen Überlegung, in deren Mittelpunkt noch einmal die große Grippewelle 2017/ 18 steht. Diese raffte in 3 Monaten nach der Schätzung des RKI 25.000 Menschen dahin. Die Krankheit COVID-19 forderte in den 9 Monaten ihres Wirkens von Februar bis November 2020 knapp 11.000 Tausend Tote, wobei in dieser Zahl auch die große Anzahl bloß „mit“ Corona Verstorbener enthalten ist. Der unmittelbare Vergleich zeigt die sehr viel höhere Gefährlichkeit des Influenzavirus gegenüber SARS-CoV-2. Mir ist bei ARD und ZDF unter den unzähligen Corona- Sendungen keine einzige bekannt, in der ein solcher doch nahe liegender Vergleich angestellt worden wäre – man erkennt, die TV-Sender sind mit viel Beflissenheit im Dienst der Regierung am Werk. Außerdem erkennt man, dass das Evidenz-Argument  nicht immer hochwissenschaftlicher Forschungsanstrengungen im Stil eines John Ioannidis bedarf, manchmal genügt die alltägliche vergleichende Anschauung. Auch sie ergibt die fehlende Erforderlichkeit des Teil-Lockdown.

3.2.2. Das Ignorieren der Testhäufigkeit führt in die Verfassungswidrigkeit

Von KW 33 (10.8. – 16.8.2020) bis KW 46 (9.11. – 15.11.2020) nahm die Zahl der Testungen um etwa 850.000 auf ungefähr das Doppelte zu (vgl. die Graphik).

Da dadurch die relativ hohe Dunkelziffer von etwa 10:1 (Reiss, Bhakdi 2020, 33) stärker ausgeleuchtet wurde, stieg zwangsläufig auch die wöchentliche Zahl der positiv (und falsch-positiv) Getesteten in KW 46 auf 131.037). Sie ist auf der roten „Panikkurve“ abgetragen. Durch die Zunahme der Testungen hat die Politik also wesentlich selbst den Zustand geschaffen, den sie nun mittels Lockdown bekämpft.

Bezieht man hingegen zutreffend die positiv Getesteten auf 100.000 Testungen, ergibt sich statt des steilen („exponentiellen“) Anstiegs der roten Kurve ein sanfter Anstieg auf 7.786 positiv Getestete in KW 46,  wie ihn die blaue „Realkurve“ zeigt. Von den im Lockdownbeschluss an die Wand gemalten Schreckensbildern einer „exponentiellen Infektionsdynamik“ und einer drohenden „Überforderung des Gesundheitswesens“ kann dann keine Rede sein. Die Realkurve entzieht dem Lockdown die epidemische Grundlage, womit seine Erforderlichkeit und damit seine verfassungsrechtliche Legitimation entfällt. In epidemiologischer Hinsicht widerlegt die Realkurve zudem die permanente öffentliche Behauptung von der Existenz einer „zweiten Welle“.

3.2.3. Untersterblichkeit in Deutschland – Lockdown auch deswegen nicht erforderlich

Seit KW 35 (24. 8. – 30.8.2020) besteht in Deutschland (hier für Berlin gezeigt) vermutlich eine beträchtliche Untersterblichkeit, die sich letzthin sogar verstärkt hat. Das macht die Euromomo-Kurve anschaulich.

Grob gesprochen bedeutet Untersterblichkeit, dass die Sterbezahlen im fraglichen Zeitraum im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 5 Jahre niedriger sind. In KW 46 (9.11. – 15.11.), der  zweiten Woche des Lockdown, betrug der Untersterblichkeitswert (Standardabweichung) beträchtliche  minus 1,65. Zurückgehende Sterblichkeitszahlen entlasten das Gesundheitssystem auf allen Ebenen, vor allem die Krankenhäuser und Intensivabteilungen – das Gegenteil der im Lockdownbeschluss heraufbeschworenen Belastung.

Die gegenwärtigen Meldungen, dass die Intensivbettenbelegung den Höchststand vom Frühjahr überschreite, haben mal wieder eine alarmistische Zielsetzung. Sie unterschlagen, dass nicht nur die Zunahme für die Herbstsaison normal ist, sondern vor allem, dass im Frühjahr die Intensivabteilungen in Deutschland zu 50 % unterbelegt waren, so dass aus dem Ausland Patienten aufgenommen wurden und zudem Kurzarbeit für die Ärzte angemeldet werden musste,

Gegenwärtig taucht in diversen Talkshows der Hamburger Intensivmediziner Stefan Kluge auf, der das vor allem vom RKI propagierte Narrativ, dass die deutschen Intensivstationen alsbald drohen, „an ihre Kapazitätsgrenzen zu stoßen“, beflissen bestätigt. Der Mediziner, gleichsam das Hamburger Gegenstück zum Corona-kritischen Rechtsmediziners Prof. Püschel, sollte einmal erklären, wie es sein kann, dass in einer längeren Phase deutlicher Untersterblichkeit im Land die Intensivstationen überzulaufen drohen. Laut RKI sind gegenwärtig denn auch nur 3.700 Corona-Kranke auf Intensivstation (bei insgesamt 28.000 Intensivbetten), wobei man sicher sein kann, dass unter ihnen ein hoher Anteil auf Corona umetikettierter Kranker sich befindet.

Das im Lockdownbeschluss formulierte Ziel, „die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken“, spricht die gegenwärtige Überlastung der Gesundheitsämter an. Diese liegt freilich in erster Linie an den politisch via Zunahme der Testungen gesteigerten „Infektions“-Zahlen. Würde sich die Politik außerdem endlich die tatsächliche nur mittlere Gefährlichkeit des Corona-Virus eingestehen, entfiele gänzlich der Grund, die Gesundheitsämter mit der Wahrnehmung von Tracing-Aktivitäten zu überlasten. Damit entfällt auch unter diesem Aspekt die Erforderlichkeit des Lockdown.

Die These, dass die Intensivstationen in Deutschland weit entfernt davon sind, an ihre Kapazitätsgrenzen zu stoßen, wird bestätigt durch eine weitere Graphik der Corona Initiative Deutscher Mittelstand.

Die nahezu waagrechte braune Kurve unten bildet die Corona-Krankheitsfälle in Behandlung ab. Sie ist gegenwärtig nicht nur flacher als im April, sondern ergibt auch zusammen mit den stark gestiegenen absoluten Fallzahlen das „Corona-Paradox“: anders als im Frühjahr bilden die gegenwärtigen Krankheitszahlen nicht mehr so proportional das Steigen der Fallzahlen ab, sie haben sich relativ von diesen entkoppelt.

Angesichts der aus mehreren Gründen festgestellten fehlenden Erforderlichkeit des Teil-Lockdown erübrigt sich die Erörterung der Zweck/ Mittelproportionalität als des dritten Elements des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Teil-Lockdown vom 28. Oktober ist im Gesamtergebnis verfassungswidrig.

Schlussbetrachtung: Die doppelte Absurdität der Corona-Politik

In Deutschland sterben gegenwärtig im Jahr durchschnittlich rund 950.000 Menschen, das sind 2.600 am Tag. An und mit Corona starben im laufenden 7-Tage- Durchschnitt laut worldometer 236 Menschen, etwa 9 % der´Toten dieser Tage. Zur Erinnerung: davon sind höchstens die Hälfte „echte“, d.h. „an“ Corona Verstorbene. Von den Ü80-Jährigen sterben fast die Hälfte an Herz-Kreislauferkrankungen, fast ein Drittel an Krebs und nur ca` 10 % an Atemwegserkrankungen wie Influenza oder COVID-19 (Reiss, Bhakdi 2020, 29).

Auf diese 9 % „Corona-Tote“ konzentriert sich seit März in Deutschland absurderweise nicht nur die Gesundheitspolitik, sondern auch fast die gesamte übrige Politik, vor allem die Wirtschaftspolitik mit viel Energie und gewaltigen Finanzmitteln. Andere wichtige Krankheits- und Todesursachen genießen nicht annähernd so viel Aufmerksamkeit.

Um die geschätzt jährlich 30 – 40.000 Tote aufgrund von Krankenhauskeimen z.B. kümmert sich die Politik nicht. Krankenhauskeime töten, weil erstens in den Krankenhäusern aufgrund von Sparmaßnahmen nicht ausreichend gereinigt wird und zweitens die Pharmakonzerne wegen zu geringer Renditechancen nicht in die Antibiotikaforschung investieren (näher zum Problem der Krankenhauskeime Arvay 2020, 79 ff). Ein Bruchteil der für die Corona-Bekämpfung aufgewendeten staatlichen Finanzmittel würde in diesem Bereich wahrscheinlich signifikante Erfolge erzielen. Dass dies nicht geschieht, entlarvt das von der Politik beim Kampf gegen Corona immer wieder betonte humanistische Engagement für die Erhaltung von Leben als verlogen und scheinheilig.

Ebenfalls nicht wichtig erscheint der Politik die konsequente Vermeidung von Zucker. Dieser, verborgen in den industriell gefertigten Nahrungsmitteln, ist eine primäre Ursache für Diabetes, Übergewicht, Bluthochdruck und auch Krebs (Perlmutter 2014), welche wesentliche letale Vorerkrankungen bei den „Corona-Toten“ sind. Hier fehlt es an angemessenen Verboten und gezielter Aufklärung, die auch für ausreichend körperliche Bewegung werben sollte.

Abschließend werfen wir noch einmal einen Blick auf die epidemiologische Gegensätzlichkeit der drei winterlichen Grippemonate 2018 einerseits und der Lockdownphase ab 2. November 2020 andererseits. Die obige Euromomo-Graphik weist die hohe Übersterblichkeit des Grippewinters 2018 mit einer Standardabweichung von in der Spitze plus 7,82 aus, auf der anderen Seite die erste Woche (KW 45) des Teil-Lockdown im November 2020 mit ihrer beträchtlichen Untersterblichkeit (Standardabweichung minus 1,71). Die Absurdität besteht darin, dass die Phase hoher Übersterblichkeit mit ihren zwangsläufigen Belastungen für das Gesundheitswesen von diesem gewissermaßen lautlos verarbeitet wurde und die Politik nicht zu besonderen Schutzmaßnahmen veranlasst hat, wohl aber die gegenwärtige Phase beträchtlicher Untersterblichkeit mit ihren zwangsläufigen Entlastungen des Gesundheitswesens.

Gesamtfazit: Die deutsche Corona-Politik ist durch eine von Beginn an bestehende Unverhältnismäßigkeit und das heißt auch: durch das Schießen mit Kanonen auf Spatzen, Panik, Ignoranz und Unwahrhaftigkeit gekennzeichnet. Ich habe die Hoffnung, dass die politisch Verantwortlichen in dieser oder jener Form für ihre unablässigen Fehlleistungen, deren schädliche Effekte in alle Poren der Gesellschaft eingedrungen sind, zur Verantwortung gezogen werden.

 

Quellen:

Arvay, Clemens G. 2020: Wir können es besser,  Köln.

Atkeson, Andrew, Kopecky, Karen, Zha, Tao 2020:  Four stylized facts about COVID-19, Working Paper 27719, National Bureau of Economic Research.

Joannidis, John P.A 2020: Infection fatality rate of COVID-19 inferred from seroprevalence data, Bulletin der WHO vom 14. Oktober.

Nahamowitz, Peter 2020: Sechs kurze Begründungen für die Verfassungswidrigkeit des Shutdown in Deutschland, EIKE-Publikation vom 17. Mai.

Perlmutter, David 2014: Dumm wie Brot, München (6. Aufl.).

Reiss, Karina, Bhakdi, Sucharit 2020: Corona Fehlalarm ?, Berlin.

Schlaich / Korioth 2017: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen, Mü

Zum Autor:

Peter Nahamowitz war Prof. für öffentliches Wirtschafts- und Finanzrecht sowie Politikwissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaften der Leibniz Universität Hannover. Er ist seit 2007 im Ruhestand.




Werden jetzt die Grundrechte entsorgt?

Der Bundestag will uns damit unserer Grundrechte berauben. In Artikel 7 heißt es:

„Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13, Absatz eins) eingeschränkt.”  

So einfach geht das.

Darf der dat? Der darf dat. Dat der dat darf! Wehren sollten wir uns trotzdem. Denn nicht alles, was ein Parlament darf, ist deshalb auch richtig oder gerechtfertigt. Denn genau genommen legalisiert dieses Gesetz nur bisheriges Unrecht. Eingriffe in unsere Grundrechte bedürfen nämlich keiner Zweidrittel-Mehrheit. Aber eines Gesetzesvorbehalts. Nicht mal den hat man bisher gewahrt. Stattdessen war die Exekutive einfach zur Anordnung durch Verordnungen ermächtigt. Ohne Ermächtigungsgesetz.

Dieser Mangel wird nun geheilt. Denn man hätte das „Gesetz zum Schutz bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ auch einfach „Ermächtigungsgesetz“ nennen können. Dann hätten wir beschützten Staatsbürger das auch besser verstanden. Blöderweise war der Begriff schon durch ein entsprechendes Gesetz vom 24. März 1933 besetzt, das der deutsche Reichstag beschlossen hatte. Und im Zeitalter des Framings weiß man, dass Verständlichkeit nur unter der Nebenbedingung der „Political Correctness“ erlaubt ist.

Der Willkür sind Tür und Tor geöffnet

Das Gute daran: Sie können klagen. Wenn eine freundliche Abordnung der örtlichen Polizei vor ihrer Tür steht und mit Nachdruck nachfragt, wie vielen Hausständen die anwesenden drei Personen angehören, sind Sie in der Pflicht. Sonst fliegt mindestens einer raus, und wer ein veritables Bußgeld an der Backe hat, kann ich Ihnen wirklich nicht sagen. Aber immerhin geht der Gesetzgeber und die uns wohlmeinende, fürsorgliche Bundesregierung davon aus, dass bereits eine von den drei in Ihrer Wohnung befindlichen Personen die nationale Gesundheitslage erheblich verschärfen könnte. Wir wissen nur nicht welche (Person).

Bei der Feststellung der epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite wird von einer Gefährdung des Gesundheitssystems und erhöhten Morbiditäts- und Mortalitätsraten ausgegangen. Wie die quantitativ aussehen, ist dem deutschen Bundestag überlassen.

In einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages heißt es:

„Der Beschluss des Deutschen Bundestages ist somit konstitutiv für die Rechtsfolgen der § 5 und § 5a IfSG. Außer dem Beschluss müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden, um eine epidemische Lage annehmen zu können. Zwar können mittels der Gesetzgebungsmaterialien einige Ansatzpunkte zur Auslegung des Begriffs der epidemischen Lage ermittelt werden, diese binden jedoch den Gesetzgeber selbst nicht. Der Deutsche Bundestag ist mithin frei, (jeweils) eigene Kriterien für die Ausrufung der epidemischen Lage zugrunde zu legen. Die in § 5 Abs. 1 S. 2 IfSG angesprochenen „Voraussetzungen für ihre Feststellung“ nach deren Wegfall die epidemische Lage aufzuheben wäre, sind nicht durch weitere Merkmale unterlegt. Der Beschluss des Bundestages ist also maßgebend, unabhängig davon, ob tatsächlich eine epidemische Lage angenommen werden kann. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass nach Art. 80 GG keine inhaltlichen Bedingungen an durch Gesetz geschaffene Rechtsverordnungskompetenzen geknüpft sind. Mit Art. 80 GG werden lediglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedingungen, wie der Vorbehalt des Gesetzes oder der Bestimmtheitsgrundsatz aufgestellt. Wenn der Deutsche Bundestag die Rechtsverordnungskompetenz nach Art. 80 GG aber auch ohne jegliche Bedingungen, wie den Bestand einer epidemischen Lage, erlassen kann, dann sind erst recht keine inhaltlichen Voraussetzungen für die nähere Definition der selbst auferlegten Bedingung zwingend.“

Mit anderen Worten: Der Willkür sind Tür und Tor geöffnet. Die Garantie der Grundrechte ist davon abhängig, dass die parlamentarische Mehrheit ihre Macht möglicherweise und subjektiv an die momentane Auslastung der Intensivbetten koppelt – oder auch nicht. Es wäre also möglich, aufgrund einer epidemiologischen Notlage von nationaler Tragweite etwa Bundestagswahlen wegen des erhöhten Infektionsrisikos auszusetzen. Dafür bleiben wir alle gesund.

Der Bundestag kann faktenfrei entscheiden

Betrachten wir die momentane Lage, dann sind derzeit 216.326 Menschen auf das Virus positiv getestet. Das sind 0,26 Prozent der deutschen Bevölkerung. Am 5. November wurden 21.757 Menschen neu positiv getestet (Worldometer/John Hopkins). Das sind 0,03 Prozent. Das Intensivregister meldet am 6.11.2020 um 00.00 Uhr 2.669 Patienten auf Intensivstation, die positiv getestet sind. Acht Monate nach Beginn der Pandemie ist das Robert-Koch-Institut nicht in der Lage, mitzuteilen, wie viele dieser Menschen auf das Virus positiv getestet wurden und aufgrund einer anderen Erkrankung dort versorgt werden müssen und wieviele an Covid-19 erkrankt sind. Das sind 9 Prozent aller verfügbaren Intensivbetten und 12 Prozent der belegten Intensivbetten. 19 von 20 Patienten mit Symptomen werden nach Angabe der Bundesvereinigung der Kassenärzte vom Hausarzt versorgt, 5 Prozent der als infiziert geltenden Patienten werden hospitalisiert. Bei insgesamt 500.000 Krankenhausbetten waren das in der letzten Woche 2.998, also 63 mehr als in der Vorwoche. Sagt das RKI. Wenn 216.329 Menschen positiv auf Corona getestet sind, dann sind das 83,9 Millionen nicht.

In der 36. Woche wurden 1 Millionen Menschen getestet, in der 44. Woche waren es fast 1,6 Millionen. Der Anteil positiver Tests wuchs von 0,74 Prozent (35. Woche) auf über 7 Prozent. Das kann aber auch schlicht an einer veränderten Teststrategie liegen. Da es keine ernsthafte systematische Studienlage gibt, weiß das keiner.

Das legt die Frage nach der Verhältnismäßigkeit nahe. Doch so einfach ist das nicht. Die reine Sicht auf die Zahlen würde belegen: Für die Annahme einer nationalen Notlage gibt es keinen Anlass. Das braucht aber den Bundestag nicht zu interessieren. Der kann faktenfrei entscheiden. Bleibt die Hoffnung auf die Gerichte. Aber auch das ist nicht so einfach. Und der Richter hat immer zunächst zwei Kriterien im Auge, bevor er sich das Mühsal eines Urteils auferlegt: “Wurden alle Fristen eingehalten?” Und wenn das nicht reicht, “Bin ich überhaupt zuständig?”.

Dass meine Grundrechte so schnell futsch sind, habe ich mir nicht vorstellen können

Wenn die 3. Ausgabe des Gesetzes also das Problem gelöst hat, weitgehende Grundrechtseingriffe zu legitimieren, bleibt die Frage, ob diese angemessen und mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das zu prüfen, ist jede Instanz von Anfang an gehalten. Da deutsche Gerichte aber unabhängig sind, können sie sich aber auch wahlweise einen schlanken Fuß machen und die Sache zur nächsten Instanz durchwinken.

Schließlich hat der Staat einen Ermessensspielraum. Der ist noch halbwegs justiziabel, weil er sich an den gesetzlichen Rahmen halten muss. Anders ist es mit dem Beurteilungsspielraum, der dem Staat zugestanden wird. Und da kommt plötzlich das Robert-Koch-Institut ins Spiel. In eine vermeintlich fachliche Beurteilung mögen sich deshalb die meisten Gerichte gar nicht einmischen, wenn die fachlich zuständige Behörde halbwegs plausibel vorträgt. Welche Mondzahl da hervorgezaubert wird, ob die 50er”-Inzidenz” oder der auf der Pi mal Daumen Formel basierende, geschätzte R-Faktor, ist egal. Wissenschaft findet eben in der Wissenschaft statt und nicht vor Gericht. Das macht den Ausfall des Diskurses so gefährlich.

Ich muss sagen, das war mir nicht bewusst. Dass meine Grundrechte so schnell futsch sind, habe ich mir nicht vorstellen können. Aber zu dieser Einschätzung habe ich mir auch fundierten juristischen Rat eingeholt.

Es wird Zeit, dass das Parlament dem Volk seine Bürgerrechte garantiert, statt sie weiter einzuschränken. Wir müssen reden. Auch über das Grundgesetz.

Der Beitrag erschien zuerst bei ACHGUT hier




“Correctiv” und seine Pappkameraden

 (siehe hier und hier). Volker Lilienthal schrieb damals in der Zeitschrift Medien und Kommunikationswissenschaften, dass sich die Brost-Stiftung als Initialförderin von Correctiv teilweise zurückziehen wolle. Wörtlich (siehe hier, S. 677):

Als Begründung für ihren partiellen Rückzug und als Beleg für die kritische Bewertung in der Öffentlichkeit verweist die Stiftung auf den Blog Tichys Einblick. Correctiv, so der Autor Ansgar Neuhof, sei eine Form fremdfinanzierten Kampagnen-Journalismus…

Nun kam die Retourkutsche durch einen angeblichen Faktencheck zu meinem am 14.09.2020 erstmals bei Achgut.com erschienenen Artikel über die Zählweise des RKI bei den Covid-19-Infektionen und -Todesfällen.

Der Correctiv-Beitrag ist einerseits ein Lehrbeispiel für Aktivismus, der im Gewande des Journalismus daher kommt, aber keiner ist. Er gibt andererseits Anlass, am Ende die Rechtslage nochmals darzustellen. Und zwar ­– das versteht sich von selbst – meine Sicht der Rechtslage und nicht die der Bundesregierung oder irgendeines anderen. Ich bin niemandes Claqueur und werde im Gegensatz zu so manchem „Faktenchecker“ weder aus öffentlichen Geldern mitfinanziert noch von fragwürdigen Milliardärs-Stiftungen unterstützt.

Wie Correctiv zu diskreditieren versucht 

Die Correctiv GmbH verschweigt, dass der Beitrag überhaupt auf Achgut.com veröffentlicht worden ist und dies dort auch zuerst, nämlich am 14.09.2020. Stattdessen verweist sie auf andere impressumslose Internetseiten ohne Reputation – in voller Kenntnis, dass diese Seiten den Artikel Tage später ohne jedes Zutun meinerseits oder von Achgut.com ebenfalls, aber rechtswidrig, online gestellt haben. Das entspricht dem Stil des Hauses Correctiv. Ein Beispiel dafür: Geschäftsführer David Schraven hatte nach den amerikanischen Präsidentschaftswahlen 2016 lauthals den Wahlsieg Hillary Clintons verkündet und Donald Trump als miesen Wahlverlierer bezeichnet (hier).

Wie Correctiv einen Meinungscheck als Faktencheck verkauft 

Aussage Correctiv:

In den Artikeln wird behauptet, der PCR-Test weise nicht nach, ob ein Virus „vermehrungsfähig“ sei, deshalb weise er keine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nach. Ersteres ist richtig, letztere Schlussfolgerung ist falsch. 

Antwort:

Correctiv bestätigt, dass ein PCR-Test nicht nachweist, ob ein Virus vermehrungsfähig sei. Das ist der Fakt, auf dem meine Schlußfolgerung aufbaut, und der ist richtig. Den Faktencheck habe ich also offenkundig bestanden.

Die Schlussfolgerung daraus hält Correctiv für falsch. Eine Schlussfolgerung ist aber kein Fakt und damit nicht im Sinne von richtig oder falsch einem Wahrheitsbeweis zugänglich und nicht widerlegbar. Sie ist das Ergebnis von Gesetzesauslegung (das tägliche Geschäft von Juristen) und eine juristische Ansicht. Juristische Ansichten werden üblicherweise nicht als richtig oder falsch, sondern als (mehr oder weniger gut) vertretbar bezeichnet. Bezeichnenderweise vermag Correctiv keine juristische Quelle (Gerichtsurteil, Verwaltungsanweisung, juristischer Kommentar) zu nennen, die meiner Schlussfolgerung entgegensteht oder sie als nicht gut vertretbar erscheinen ließe.

Dass Correctiv eine juristische Ansicht, also eine Meinung, zu widerlegen versucht, obgleich Meinungen einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich sind, macht deutlich: Correctiv geht es nicht um seriösen Journalismus, sondern um Meinungsmache. Das an sich ist zwar nicht verboten, darf aber nicht unter dem Deckmantel einer Faktenprüfung erfolgen.

Wie Correctiv manipuliert 

Aussage Correctiv:

Wir haben einen Virologen, einen Anwalt und eine Juniorprofessorin für Öffentliches Recht zu den Behauptungen befragt. Sie sehen keine Belege für die Argumentation, dass die Corona-Maßnahmen insgesamt unzulässig sein sollen.

Antwort:

In meinem Artikel ist an keiner Stelle die Rede davon, dass die Corona-Maßnahmen insgesamt unzulässig seien. Meine Argumentation bezog sich allein auf die Frage, ob Maßnahmen zulässig sind, die darauf basieren, dass eine bestimmte Grenze von Neuinfektionen (z.B. 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis) überschritten ist – wenn Grundlage die Zählung positiver PCR-Tests ist. Correctiv versucht also in einem „Faktencheck“ zu meinem Artikel, eine Behauptung zu widerlegen, die nicht die meine ist. Das ist manipulativ.

Wie Correctiv noch mehr manipuliert 

Da mein Beitrag selbst nach den „Kriterien“ der Correctiv GmbH so falsch gar nicht ist, manipuliert Correctiv die eigene Bewertung. Dies geschieht dadurch, dass die Aussage einer anderen Person mit in die „Prüfung“ einbezogen wird, die ich nicht getätigt habe, nämlich dass der PCR-Test die einzige Grundlage für die Pandemie und die Corona-Maßnahmen sei. Das zu behaupten, wäre in der Tat falsch. Aber so kann Correctiv dann auch meinen Artikel in unseriöser Weise herabwerten.

Wie Correctiv das Gesetz als irrelevant betrachtet

Aussage Correctiv:

Correctiv beruft sich auf eine Aussage eines Virologen namens Friedemann Weber: „Wenn die PCR anschlägt, dann hat sich der Erreger vermehrt. Ob er das im Moment der Probenentnahme noch tut, ist irrelevant. Ein Test auf echte Infektiosität ist viel zu aufwändig und nicht sehr sensitiv und für Massentestungen auch nicht notwendig.

Antwort:

Für einen Virologen mag es irrelevant sein, ob sich ein Erreger im Zeitpunkt der Probenentnahme vermehrt. Gemäß dem Infektionsschutzgesetz ist das sehr wohl relevant, weil nur ein vermehrungsfähiger Erreger ein Krankheitserreger ist.

Entgegen der Ansicht des Virologen bedeutet der Umstand, dass ein Erreger sich vermehrt hat, nicht zugleich, dass die Person auch infiziert ist. Dazu mehr bei den Hinweisen zur Gesetzeslage (unter Punkt 4)

Im Grunde bestätigt der Virologe Weber sogar meine Bedenken: Positive Tests werden deshalb anstelle wirklicher Neuinfektionen gezählt, weil Tests auf echte Infektiosität viel zu aufwändig sind. Das mag ja so sein, darf aber nicht dazu führen, dass man deshalb behauptet, positive PCR-Tests seien gleich (Neu)infektionen. Es wäre Aufgabe des RKI und der Gesundheitsbehörden gewesen, dieses Dilemma zu beenden. Zum Beispiel mittels entsprechender stichprobenartiger, repräsentativer Nachuntersuchungen bei positiven Tests, um den Anteil der tatsächlichen (aktuellen) Infektionen zu ermitteln. Solche Untersuchungen gibt es aber bisher – soweit ersichtlich – gar nicht oder fast gar nicht.

Wie Correctiv nichts beweist, sondern sich selbst zitiert 

Aussage Correctiv:

„CORRECTIV hat bereits darüber berichtet, dass ein PCR-Testergebnis der Nachweis einer Infektion ist… Es kann sein, dass jemand erst später infektiös wird, oder das Virus zum Zeitpunkt des Tests bereits nicht mehr vermehrungsfähig ist.

Antwort:

Die Correctiv GmbH zitiert zum „Beweis“ ihrer Behauptung sich selbst. Auf die absurde Idee muss man erst mal kommen.

Im Grunde bestätigt Correctiv hiermit aber meine Ansicht. Es kann sein, dass jemand trotz positiven Virusnachweises noch nicht infiziert ist (und das auch niemals sein wird) oder er nicht mehr infiziert ist. Dann weist der positive PCR-Test aber keine Infektion nach, sondern eine mögliche spätere oder eine bereits beendete. In beiden Fällen kann man nicht von einem aktuell Infizierten bzw. von einer akuten Infektion sprechen.

Selbstverständlich kann das RKI auch beendete Infektionen zählen, das kann wissenschaftlich sogar geboten sein. Aber wenn man über massive Grundrechtseinschränkungen, Lockdowns, Quarantäne und dergleichen zu entscheiden hat, muss man die sehr eingeschränkte Aussagekraft der PCR-Tests angemessen berücksichtigen. Politik und Medien drücken sich jedoch davor, indem sie positiv Getestete ausnahmslos als Infizierte betrachten.

Wie Correctiv mit einem Schreiben die Wirksamkeit von Tests „beweisen“ will

Aussage Correctiv:

Virologe bestätigt, dass PCR-Tests Infektionen mit SARS-CoV-2 zuverlässig nachweisen. …

Er schrieb uns am 29. September, dass ein solcher Test das Erbgut des Erregers zum Zeitpunkt der Probenentnahme nachweise. „Dies wiederum kann sehr wohl als Nachweis der erfolgten Infektion gelten. Wo soll [das Virus] auch sonst herkommen?““

Antwort:

Das Schreiben eines Virologen als Bestätigung für die Zuverlässigkeit von Tests? Ernsthaft?

Und die Frage des Virologen, „wo das Virus auch sonst herkommen soll“ zielt an dem Problem vorbei. Relevant ist nicht, wo das Virus herkommt, sondern ob es (noch) vorhanden ist – und zwar als vermehrungsfähig. Denn ein Virus ist nur dann ein Krankheitserreger, wenn es vermehrungsfähig ist.

Wie Correctiv die Frage, was das RKI alles zu zählen hat, mit der Frage verwechselt, wie die Zahl der Neuinfektionen zu ermitteln ist

Aussage Correctiv:

Welche Krankheiten bei Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod und welche Nachweise von Krankheitserregern meldepflichtig sind, regelt das IfSG. Klafki erklärte uns, wie das IfSG in Paragraf 6 und 7 die Meldepflichten bestimme: Es reiche „hier der direkte oder indirekte Nachweis von Krankheitserregern. Es bedarf keines Nachweises einer akuten Erkrankung“. Laut Paragraf 6 gelte das Infektionsschutzgesetz auch für neuartige, bedrohliche übertragbare Krankheiten, für die es noch gar keine Testverfahren gibt. Die Zählweise des RKI sei folglich nicht falsch, so Klafki.

Antwort:

Die Erläuterungen der Juristin Klafki zu den Meldepflichten entsprechen dem, was in meinem Artikel steht. Sie gehen jedoch ins Leere. Denn das Falsche an der Zählweise des RKi ist ja nicht, dass es die positiven Tests zählt, sondern dass es die Gesamtmenge aller positiven Tests als Neuinfektionen ausgibt. Correctiv hat das wohl auch selbst erkannt. Denn …

Wie Correctiv Intransparenz beim RKI in Transparenz umdeutet

Aussage Correctiv:

Das RKI macht zudem transparent, dass es sich bei den Fallzahlen nicht nur um Erkrankungen handelt. Auf der Webseite schreibt die Behörde, dass in den Fallzahlen, die den Gesundheitsämtern gemeldet werden, „Covid-19-Verdachtsfälle und -Erkrankungen sowie Nachweise von SARS-CoV-2“ gemäß Infektionsschutzgesetz zusammengefasst werden.

Antwort:

Es ist richtig, daß das RKI dies schreibt. Ist in meinem Artikel sogar zitiert. Es ist aber das Gegenteil von Transparenz, wenn Kranke, Infizierte und bloß positiv Getestete in einem nicht unterscheidbaren Mix zusammengerührt werden. Wenn es mangels geeigneter Daten praktisch nicht möglich sein sollte, die jeweiligen Anteile dazustellen, dann nicht alarmistisch von Neuinfektionen und Todesfällen im Zusammenhang mit Covid-19-Erkrankungen sprechen, sondern ehrlich von positiven PCR-Tests und Todesfällen im Zusammenhang mit positiven Tests.

Ergebnis

Man könnte noch weitere Aussagen aus dem Beitrag der Correctiv GmbH herausgreifen. Aber das würde den Rahmen sprengen.

Bezeichnenderweise kritisiert Correctiv übrigens nicht den Vorwurf, die Todesfallzahlen im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Erkrankung seien falsch dargestellt. Selbst nach Correctiv-Maßstäben müsste das eine Falschzählung des RKI sein. Denn man mag ja vielleicht noch sagen können, dass bei einem positiv Getesteten eine Infektion zumindest erfolgt war. Aber dass ein Verstorbener mit positivem Test stets eine SARS-CoV-2-Erkrankung hatte, das traut sich dann nicht einmal Correctiv zu behaupten. Das RKI hingegen schon.

Die Correctiv GmbH bestätigt den meinem Artikel zugrundeliegenden Fakt über das Wesen der PCR-Tests, hält aber meine juristischen Schlussfolgerungen für unzutreffend. Eine Meinung zu bewerten und das als Faktencheck zu betiteln, ist Täuschung des Lesers.

So hat sich die Correctiv GmbH erneut ähnlicher Methoden bedient, die sie auch schon im Rahmen anderer sogenannter Faktenchecks angewendet hat: Die Correctiv GmbH versucht, den Autor zu diskreditieren. Sie macht einen Meinungscheck, keinen Faktencheck. Sie bringt keine Beweise, sondern nur Zitat-Meinungen Dritter. Sie setzt sich mit Aussagen auseinander, die nicht vom Autor gemacht worden sind.

Zum Abschluss noch einmal die Darstellung der Gesetzeslage

1. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert in § 2 den Krankheitserreger als vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium) und die Infektion als Aufnahme eines Krankheitserregers und nachfolgende Vermehrung/Entwicklung. Zugespitzt gesagt: Eine Infektion ohne Vermehrung ist keine Infektion.

2. PCR-Tests weisen das Erbgut eines Erregers nach, nicht aber die Vermehrungsfähigkeit eines gefundenen Erregers. Darüber besteht Einigkeit.

Wenn ein Test ein gesetzlich vorgegebenes Kriterium (Vermehrungsfähigkeit) nicht belegen kann, ist er allein für sich insofern nicht als Nachweis geeignet. Im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs ist dies für die Masern-PCR auch ausdrücklich festgestellt (siehe hier): „Ein positives Ergebnis der Masern-Virus-PCR bedeutet in Kombination mit gegebenenfalls bestehenden typischen Symptomen einen Beweis für das Vorliegen einer Masern-Virus-Infektion.“ Der PCR-Test bedarf also der Ergänzung durch weitere Untersuchungen/Tests, um als Nachweis zu gelten. Da kommen zum Beispiel individuelle Nachuntersuchungen der Getesteten auf Symptome in Betracht oder stichprobenartige, repräsentative Zellkultur-Untersuchungen. Solche Untersuchungen gibt es aber bisher – soweit ersichtlich – nicht oder fast gar nicht. Es ist ein großes Behördenversäumnis, solche Untersuchungen nicht veranlasst zu haben.

Anmerkung: Eine kanadische Studie aus dem Mai 2020 kam auf einen Anteil von 28,9 Prozent der aktuellen Infektionen an den positiv Getesteten. Sicher nicht repräsentativ, aber ein Anfang, der zeigt, dass PCR-Tests nur eingeschränkt aussagekräftig sind, was die Zahl der aktuellen Infektionen betrifft.

3. Das RKI zählt und verkündet in seinen Lageberichten täglich Neuinfektionen. Dies steht nicht im Einklang mit der gesetzlichen Systematik. Das IfSG sieht in § 6 Meldepflichten vor für Krankheiten (einschließlich Krankheitsverdachtsfälle und Todesfälle) sowie in § 7 für die Nachweise von Krankheitserregern (dazu zählen auch PCR-Tests). Die Kategorie „Infektionen“ sieht das Gesetz bei den Meldepflichten nur in Ausnahmefällen vor. Bei bestimmten Erregern sind nicht alle positiven Tests zu melden, sondern nur solche bei Vorliegen einer Infektion. Infektionen sind also eine Teilmenge der positiven Tests. SARS-CoV-2 gehört nicht zu den Ausnahmen.

Das RKI wählt also eine Kategorie (Infektionen, Infizierte), die nicht der gesetzlich vorgesehenen Kategorie „positive Testergebnisse“ entspricht, und erfasst die Gesamtmenge der positiven Tests unter der Teilmenge der Infektionen. Warum nicht ehrlich als positive Tests?

Nur zur Klarstellung: Die Zahlen wären bei Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeit dieselben. Nur statt Neu-Infizierte/Neu-Infektionen hieße es positive Getestete/positive Tests. Der Unterschied ist dennoch sehr bedeutsam. Mit der Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeit würde deutlich, dass positiv Getestete nicht automatisch Infizierte sind. Und Maßnahmen, die auf eine bestimmte Zahl von Infektionen und dem Anstieg von Infektionszahlen gründen, müssten dann anders begründet werden. Es käme dann auch auf solche Kriterien an, wie sie der Leiter der Abteilung Epidemiologie des Helmholtz-Zentrums kürzlich zu berücksichtigen gefordert hat (siehe hier): Zahl der tatsächlich Erkrankten, Schweregrad der Erkrankungen, freie Krankenhausbetten, Bedarf an intensivmedizinischer Betreuung, Altersverteilung der Erkrankten usw.

4. a) PCR-Tests können auch dann noch positiv sein, wenn eine Infektion beendet ist, aber noch Virusmaterial vorhanden ist, das jedoch nicht mehr vermehrungsfähig ist. Ein positiv Getesteter, dessen Infektion beendet ist, ist nicht mehr infiziert. Selbstverständlich kann man ihn zählen, aber nicht als (neuen, aktuell) Infizierten.

b) PCR-Tests beruhen bekanntlich auf einem Abstrich der Schleimhäute. Laut der juristischen Kommentarliteratur zum IfSG ist die bloße Anhaftung oder Besiedelung der Schleimhäute ohne Verletzung der körperlichen Integrität nicht ausreichend für die Bejahung einer Infektion (Kiessling, § 2 IfSG, Rz. 6). Auch die Medizin unterscheidet zwischen Anhaftung, Besiedelung und Infektion. Hier gibt es das Modell der Schleimhautbarriere. Erst wenn das Virus diese durchbrochen hat, liegt eine Infektion vor (siehe hier oder hier). Ob es dazu jemals kommt, ist keineswegs selbstverständlich. Denn die intakte Schleimhaut verhindert normalerweise das Eindringen von Erregern und ist gegen Infektionen resistent (siehe hier).

Nun gehört das SARS-CoV-2 sicher nicht auf die Schleimhaut, wie Sandra Ciesek, Leiterin der Virologie der Universität Frankfurt, zu recht betont. Sie bestätigt aber zugleich den eingeschränkten Aussagewert der PCR-Tests (siehe hier): „…, ob es nur Fragmente sind oder ein vollständiges Virus, was infektiös ist, das können wir damit nicht sehen, aber es gehört da [auf die Schleimhaut] nicht hin “. Nur weil ein Erreger irgendwo nicht hingehört, liegt aber noch nicht eine bestätigte Infektion im Sinne der Gesetzesdefinition vor. Der PCR-Test ist insoweit kein Infektionsnachweis, sondern ein Erregernachweis.

5. Wer aus Gründen der Vorsicht und der Statistik auch nur potenziell Infizierte (also Personen, die bisher nicht infiziert sind oder dies nicht mehr sind) erfassen und zählen will, ist dazu selbstverständlich berechtigt. Aber nicht unter der Überschrift Neuinfektionen oder bestätigte Infektionen. Und er muss alles, aber auch alles daran setzen, die tatsächlich Infizierten und Nicht-Infizierten voneinander abzugrenzen, sowohl auf individueller Ebene als auch bei der Statistik. Es ist ein unentschuldbares Versäumnis der Behörden, dies bisher nicht getan zu haben. Denn positiv Getestete werden derzeit in unzulässiger Weise als Infizierte stigmatisiert, auch wenn sie zum Beispiel wegen beendeter Infektion niemanden gefährden, und die Statistiken weisen alarmistisch überhöhte Infektionszahlen aus.

6. Das RKI zählt Todesfälle mit positivem PCR-Test als Todesfälle im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung. Das ist selbst dann nicht zulässig, wenn man meint, PCR-Tests würden Infektionen nachweisen. Denn positive Tests weisen jedenfalls keine Erkrankung nach.

7. Es wäre Zeit, sich ehrlich zu machen und einzuräumen, dass positive PCR-Tests nur eine eingeschränkte Aussagekraft haben. Sie ist durch die sogenannten falsch-positiven Tests noch zusätzlich gemindert. Diese Unsicherheit wäre bei der Entscheidung über Grundrechtseinschränkungen angemessen zu berücksichtigen. Das würde dann sicherlich auch den Druck erhöhen, die Aussagekraft der Tests durch Nachuntersuchungen und dergleichen zu klären. Egal, ob man die Lage als gut oder schlecht bewertet: Sie ist jedenfalls deutlich besser, als es der alleinige Blick auf die Infektionszahlen suggeriert. RKI und Behörden spielen ein falsches Spiel, wenn sie den Bürgern alle positiven Testergebnisse als (Neu-)Infektionen und alle Todesfälle mit positiven PCR-Tests als Todesfälle im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung „verkaufen“. Sie schüren damit Alarmismus, Hysterie und Angst.

Der Beitrag erschien zuerst bei ACHGUT hier