Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen? Wenn ja, seien Sie gewarnt: Meist muß eine Person durch alle Instanzen gehen – vom Amtsgericht übers Landgericht, Bundesverwaltungsgericht (etc.), und dann erst kommt Karlsruhe. Das kostet alles viel Geld – und noch mehr Zeit. Zehn Jahre für ein Urteil von der zweiten oder dritten Instanz sind nicht selten.

Daher erstaunt es schon, wie schnell Neubauers und FFFs Klage gegen das CO2-Steuer-Gesetz von 2019 erfolgreich beschieden werden konnte. Noch nicht einmal anderthalbe Jahre – das dürfte ein juristischer Rekord sein.

Worauf hatten die Klimaschützer geklagt? Zitat BverfG:

Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Sie wenden sich gegen konkrete Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. Die Beschwerdeführenden stützen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Für Nichtjuristen: In Art. 2 geht es um das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Art 14. befaßt sich mit Eigentum und Enteignung.

Die Entscheidung des Gerichtes in Kürze:

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

Da bislang niemandes Leben durch „Klima“ im Geltungsbereich des Grundgesetzes gefährdet wurde, und nachweisbar auch nicht werden wird, da die Vorhersagen der Klimaalarmisten samt und sonders nicht eintraten, frage ich mich, wie eine derart schwammige Begründung gerechtfertigt werden kann. Nicht vergessen: Gerade jetzt nach den Eisstürmen ab Dezember und Mojib Latifs Blamage („In 20 Jahren kein Eis und Schnee mehr im Winter“ Jahr 2.000) wackelt die Heißzeit-These mehr als je zuvor! Nach den heftigen Wintereinbrüchen selbst im warmen Texas und anderen Orten der Nordhalbkugel wird es nun auch im Süden deutlich schneller kühl.

Außerdem: Andere politische Entscheidungen sind im Vergleich zum „Klimakollaps“ hingegen eindeutig lebensgefährdend, zum Beispiel der importierte Terror (Berlin, Breitscheidplatz, Dez. 2016), oder auch die Coronamaßnahmen („Millionen Lebensjahre verloren„, Raffelhüschen).

Weiterhin:

Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.

In 20a geht es um Tier- und Umweltschutz, und künftige Generationen.

Immerhin entschieden die Verfassungsrichter auch, daß die Klagen von juristischen Personen, eben den Vereinen und NGOs, nicht zulässig seien. Macht aber nichts, denn in den Klagen steht das drin:

Klage ….

I.
1. des Herrn G…,

2.
des Herrn K…,

3.
der Minderjährigen K…,
gesetzlich vertreten durch K… und K…,

4.
des Herrn Prof. Dr. Q…,

5.
des Herrn B…,

6.
des Herrn J…,

7.
des Herrn v. F…,

8.
des Herrn J…,

9.
des Herrn S…,

10.
des Herrn R…,

11.
des Herrn Prof. Dr. K…,

12.
des S… e.V.,

13.
des B… e.V.,

– Bevollmächtigte:
. 1. … –
. 2. … –

Warum die Namen abgekürzt sind, ist nur den juristischen Experten bekannt; aber eigentlich sollten BVerfG-Kläger mit offenem Visier kämpfen.

Die Klagen dürften einiges an Anwaltskosten erzeugt haben, was wegen der mitklagenden NGOs, die sowieso meist von Steuergeldern leben, aber nicht relevant ist. Außerdem: „In dem Verfahren 1 BvR 78/20 hat die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführenden ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.“

Luisa Neubauer triumphierte über ihren Erfolg:

Quelle Konto von LN auf Twitter

Welche „Freiheiten“ meint Vielflieger-Luisa? Die Freiheit für individuelle Mobilität, privaten Urlaub und wirtschaftliche Freiheit kann es nicht sein. Höchstens die Freiheit von Alarmisten-NGOs, noch mehr Steuergeld in die eigenen Taschen umzuleiten. Das BVerfG sagt in seiner Pressemitteilung selbst:

„Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen.“

Auch Regierungsmitglied Peter Altmaier, Wirtschafts(?)-Minister, freute sich über das Kippen des eigenen Gesetzes: Es sei „epochal für Klimaschutz und Rechte der jungen Menschen“ und sorge für Planungssicherheit für die Wirtschaft.“

Planungssicherheit? Für die Konkursplanung vielleicht; oder die Verlegung ins Altmaier-sichere Ausland.

Kanzlerkandidat Armin Laschet sekundiert:

„Das Urteil markiert einen historischen Moment – Nachhaltigkeit und Klimaschutz als Pflicht aller Politik gegenüber den Bürgern von morgen“

Was muß das Merkel-Kabinett IV und das darauf folgende nun tun? Bis Ende 2022 müssen die Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 präziser geregelt werden. Also noch härtere Knebel für die Unternehmen.

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