Er ist auch einverstanden mit meiner Einschätzung der Verfassungswidrigkeit des Shutdownverlängerungsbeschlusses vom 15. 4. 2020. Das sind schon 75 % Übereinstimmung. Dissens besteht bezüglich der verfassungsrechtlichen Einordnung des ersten Shutdownbeschlusses vom 23. 3. 2020. Hier übersieht Lex die umfassende empirische Studie aus Frankreich mit dem schon alles sagenden Titel „SARS-CoV-2 : fear versus data“. Hätte er seine Energien nicht so stark auf die Feinheiten des Verfassungsprozessrechts konzentriert, sondern auf diese bahnbrechende Studie, welche SARS-CoV-2 in seiner Gefährlichkeit gleichsetzt mit der alltäglicher Coronaviren, hätte er im Quellenverzeichnis bemerkt, dass die Studie am 19. 3. 2020 erschienen ist, vier Tage vor dem Shutdownbeschluss. Es gehört zu den essentiellen Aufgaben eines auf Epidemien spezialisierten Instituts wie des Robert Koch Insituts ( RKI ), die einschlägige internationale Fachliteratur im Blick zu haben, gerade im Vorfeld eines für das Land so bedeutsamen Regierungsbeschlusses. Dann hätte es unverzüglich die Bundesregierung unterrichten müssen und diese hätte angemessen reagieren, d.h. auf den Shutdown verzichten müssen.
Ich muss aber einräumen, dass ich in meinem Text den zeitlichen Vorlauf des Erscheinens der Studie zum späteren Shutdownbeschluss nicht kommuniziert habe. Am Ende eines herausfordernden Schreibprozesses, in dem ich mich mit der fremdartigen epidemiologischen Materie vertraut machen musste, war mir offensichtlich die Konzentration abhanden gekommen. Umso mehr wäre ich auf aufmerksame Leser angewiesen gewesen.
2. Ich bin erstaunt über das Hohe Lied, das Lex auf das RKI anstimmt. Auf das Unterlassen zentraler epidemiologischer Unterscheidungen bezüglich des Krankheitszustands der Infizierten und der eigentlichen Todesursache , verabsäumt durch die Politik uind das RKI, habe ich gleich zu Beginn meines Artikels hingewiesen. Diese Unterlassungen hatten eine unnötige Beunruhigung und Angsterzeugung in der Bevölkerung zum Ergebnis. Das RKI hat bis in die unmittelbare Gegenwart den epidemiologischen hardliner gespielt. Seitdem die Fallzahlen deutlich sinken, fängt der Präsident des RKI plötzlich an, von der „zweiten oder gar dritten Infektionswelle“ zu fabulieren. Dies ist reine Angstmache, seit hundet Jahren hat es in Deutschland keine Infektionswelle gegeben, welche nach dem Abklingen noch einmal angeschwollen wäre. Das ist genau die angsterzeugende Rolle, die das Umweltbundesamt, wie das RKI eine Bundesoberbehörde, in der Klimapolitik spielt. Diese auffällige Parallele hätte Lex eigenlich nicht entgehen dürfen.
3. Stichwort: Risikoanalyse von 2013. Dazu stelle ich Lex nur eine Frage: Warum ist ihm die völlig überzogene Risikoanalyse der Bundesregierung von 2013 ( 26 Mio Kranke und 7,5 Mio. Tote in Folge einer Sars-Epidemie ) so bedeutsam, die Risikoanalyse des Weltklimarats IPCC bezüglich des Klimawandels ( Gefahr des Untergangs der ganzen Menschheit in wenigen Jahrzehnten ) aber, wie ich mal unterstelle, nicht ?
4. Rechtfertigung der deutschen Coronapolitik durch Lex: Nahezu alle Länder der Welt haben ähnlich drakonische Maßnahmen ergriffen. Gegenfeststellung : 190 Länder haben das Pariser Klimaschutzabkommen unterschrieben. Frage: Wird es dadurch richtig?
5. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers / Verordnungsgebers, die grundsätzlich besteht, ist umso geringer, je intensiver der Grundrechtseingriff ist. Der Grundrechtseingriff durch den Shutdown ist historisch beispiellos. Daher kommt der strengste richterliche Kontrollmaßstab, die Inhaltskontrolle, zum Zuge. Die Einschätzungsprärogative ist hier auf Null reduziert. Da wird vom Gericht alles auf Punkt und Komma auf den Prüfstand gestellt. In unserem Fall würde das Gericht bei der Prüfung des Shutdownbeschlusses vom 23. 3. 2020 nicht nur die französischen Studie, sondern etwa auch etwa die Beispiele Südkorea und Schweden in Betracht ziehen, die – ohne Shutdown- erfolgreich mit dem Coronaproblem umgegangen sind. Das Gericht würde auch die erstaunliche Entwicklung des Reproduktionswerts R in seine Erwägung einbeziehen, auf die ich in meinem Artikel hingewiesen habe. R hatte sich in Deutschland von einer Messzahl weit über 3 in kurzer Zeit nach unten bewegt und war bereits einige Tage vor dem Shutdownbeschluss vom 23. 3. 2020 auf unter 1 gefallen – ein Wert, den Merkel immer wieder als Ziel angegeben hatte. Bei all diesen entscheidungsrelevanten Faktoren könnte sich die Bundesregierung nicht darauf berufen, sie nicht gekannt oder anders gewichtet zu haben.
6. Lex rekurriert bei der Verfassungsbeschwerde maßgeblich auf den Grundsatz der Subsidiarität. Dieser Grundsatz ist inder Tat zentral für die Verfassungsbeschwerde., es gibt aber in Form der sog. Vorabentscheidung gem § 90 Abs.2 S. 2 BVerfGG eine wichtige Ausnahme, die von Lex ignoriert wird. Das BVerfG kann, wenn eine Verfassungsbeschwerde von „allgemeiner Bedeutung “ ist, vor Erschöpfung des Rechtwegs entscheiden. Wann, wenn nicht im gegenwärtigen Fall einer historisch beispiellosen Grundrechsbeeinträchtigung einer ganzen Nation, liegt die „allgemeine Bedeutung“ vor.? Ich glaube, es gibt gute Gründe, diese Verfassungslage nicht von einem mit drei Verwaltungsrichtern besetzten OVG beurteilen zu lassen, sondern vom BVerfG.
7. Das für Lex so zentrale Verfassungsprozessrecht spielt in der universitären Praxis überhaupt keine Rolle. Ich bin Prof. für Öffentliches Wirtschafts- und Finanzrecht, d.h. für materielles Recht, nicht für Prozessrecht, welcher Art auch immer. Zusätzlich bin ich einer der ganz wenigen Juristen mit einer interdisziplinären Venia, welche auch noch die Politikwissenschaft einschließt. Mein Interessenspektrum ist weit, daher lese ich Eike ( u.a. ).
Mein Artikel war auch nicht für den “ nach Recht suchenden Bürger “ ( Zitat Lex ) gedacht, Rechtsberatung machen die Rechtsanwälte. Sondern als kritische interdisziplinäre Analyse der Coronahysterie einschließlich der verfassungsrechtlichen Einordnung der staatlichen Beschränkungsmaßnahmen. Dass Lex die Parallele zur Klimahysterie nicht erkennt, finde ich außerordentlich bedauerlich.
24 Kommentare
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„[…] Schweden in Betracht ziehen, die – ohne Shutdown- erfolgreich mit dem Coronaproblem umgegangen sind.“
Der Erfolg vo. Schweden sieht derart aus, dass die Corona-Mortalitätsrate (Corona-Tote pro Mio Einwohner) hinter B, E, I, F und UK es immerhin auf Platz 6 unter den Flächenstaaten geschafft hat – mit Tendenz nach oben.
Erfolgreich mit dem Corona-Problem umgehen sieht für mich anders aus, aber ich bin ja auch kein Jurist.
Die Einigkeit in jeder Wissenschaft betrifft die Methoden. Das ist in Jura und allen anderen Geisteswissenschaftem ebenso wie in den Naturwissenschaften.
Die Studie, die der Autor als „bahnbrechend“ bezeichnet, lässt sich mit einem Einzeiler wiederlegen.
Behauptung der Studie: Der Anteil der Toten an den Infizierten ist bei Covid-19 mit 1,3% nicht signifikant anders als bei anderen Coronaviren mit 0,8%.
Widerlegung: Berechnet man mit der Methode der Studie die derzeitige „Sterblichkeitsrate“, so erhält man als Ergebnis 7%
q.e.d.
Anmerkung: Diese Studie ist methodisch so schlecht, dass man sie schon bei ihrem Erscheinen als „bad science“ erkennen kann, wenn man denn fragt „Stimmt das denn?“.
Während der Autor diese Studie als „bahnbrechend“ bezeichnet, ohne dies zu begründen, hält er die RKI-Studie für „völlig überzogen“ – natürlich wieder ohne jede Begründung. Das, was der Autor hier macht, nennt man „cherry picking“ und ist in der Wissenschaft als Wissenschaftsbetrug verpönt.
In diesem Punkt 3 argumentiert der Autor gegen eine Aussage, die er Herrn Lex nur unterstellt, wie er selbst zugibt. Das ist dann eine klassische Strohmannargumentation, die in der Wissenschaft auch zu den Formen des Wissenschaftsbetrugs gezählt wird.
Bei Punkt 4 vergleicht der Autor klassisch „Äpfel mit Birnen“ nämlich eine Gefahr, die ausschließlich für die Zukunft in Modellen vorkommt, wobei diese Modelle nicht in der Lage sind, wissenschaftliche Prognosen zu treffen, mit einer Gefahr, die real ist und schon zigtausende Tote gefordert hat. Der Einschätzung von Herrn Bojanowski, dass Leute die Corona mit Klima gleichsetzen, nur zeigen, dass sie von beidem keine Ahnung haben, ist hier zuzustimmen.
usw.
Die naturwissenschaftlichen Aussagen des Autors sind nicht zu 50% oder 75% richtig, wie er ganz oben andeutet, sondern zu 100% falsch! Da er seine rechtlichen Überlegungen auf diesen naturwissenschaftlichen Annahmen gründet, sind diese rechtlichen Überlegungen aus mathematischer Sicht (Logik) nichts wert.
So sehen gröbste Fehleinschätzungen aus – vom RKI.
Nebenbei bemerkt:
Da geb es einen gewissen Neil Ferguson, der sein Amt abgegeben hat, weil er extrem gegen COVID-19 Lockdown-Regel verstoßen hat,
( https://wattsupwiththat.com/2020/05/06/another-scientist-who-doesnt-believe-in-a-word-he-says/ )
und der wegen seiner angsteinflößenden Pandemie Modelle kein unbekannter ist, muß nun auch um die regelrechte Zerpflückung seine Modellrechnungen fürchten.
( https://lockdownsceptics.org/code-review-of-fergusons-model/ )
The model. What it’s doing is best described as “SimCity without the graphics”. It attempts to simulate households, schools, offices, people and their movements, etc. I won’t go further into the underlying assumptions, since that’s well explored elsewhere.
Non-deterministic outputs. Due to bugs, the code can produce very different results given identical inputs. They routinely act as if this is unimportant.
[..]
Conclusions.
All papers based on this code should be retracted immediately. Imperial’s modelling efforts should be reset with a new team that isn’t under Professor Ferguson, and which has a commitment to replicable results with published code from day one.
On a personal level, I’d go further and suggest that all academic epidemiology be defunded. This sort of work is best done by the insurance sector. Insurers employ modellers and data scientists, but also employ managers whose job is to decide whether a model is accurate enough for real world usage and professional software engineers to ensure model software is properly tested, understandable and so on. Academic efforts don’t have these people, and the results speak for themselves.
Da werden sich Leute un das so berühmte Imperial College zu erklären haben !
Daß man Erkenntnisse vom April nicht zur Beurteilung einer Entscheidung vom März heranziehen kann, gehört doch sicher dazu? Vielleicht bleibt am Ende nur noch 1 % Dissens?
Mir ist nach Lektüre aller drei Beiträge (Nahamowitz – Lex – Nahamowitz) gerade folgende Frage klärungsbedürftig: Wenn das RKI Fehler macht und die Regierung sich auf diese ihre Behörde verläßt, ist die Entscheidung der Regierung dann verfassunsgwidrig? Oder ist sie vom Beurteilungsspielraum gedeckt?
Ich würde mich sehr freuen, im Sinne einer fruchtbaren Diskussion, wenn sowohl Lex ls auch Nahamowitz ihre Antwort zu dieser Frage hier posten würden. Danke.
Der Bürge rinteressiert sich aber nun mal nicht so für die universitäre Praxis, sondern für das was im Prozeß passiert. Daher ist mir Herr Lex als Richter lieber und vertrauenswürdiger als ein abgehobener Professor.
Herr Lex hat die beiden Geschehen verfassunsgrechtlich vergleichend analysiert und findet in der Tat substanzielle Unterschiede.
https://www.eike-klima-energie.eu/2020/04/13/erst-corona-dann-klima/
Die interssierten juristischen Laien sind außerordentlich interessiert an Ihrer Meinung zu diesem Text! (Bitte nehmen Sie sich genug Zeit zum Nachdenken über die einzelnen Punkte.)
Vielen Dank, dass Sie sich noch einmal die Mühe gemacht haben, sich mit diesem wichtigen Thema zu beschäftigen!
Der Mensch ist ein Wesen und kein §.
Lex will die menschlichen Fehlentscheidungen der Regierung legitimiert sehen. Vielleicht will er auch nur sein Wissen demonstrieren, was gelingen kann, wenn nicht alle Argumente betrachtet werden.
Es geht um ein großes Verbrechen und es müssen, natürlich auch juristische, Auswege gesucht werden.
Es geht nicht darum, was ein Verbrecher juristisch richtig gemacht hat!
Würden Sie dann auch von einem Verbrechen sprechen, oder nicht viel mehr froh sein? (Ich hoffe Sie sind zu dieser Abstraktion in der Lage.)
Außerdem, ein Verbrechen verlangt Vorsatz. Behaupten Sie allen Ernstes, unsere Regierung hätte vorsätzlich Millionen Menschen in den wirtschaftlichen Ruin getrieben und auf ihre Steuereinnahmen verzichtet wegen Nichts und wieder Nichts?
Ihre Andeutungen treffen nicht annähernd den Kern.
Fachlich können Sie nicht auf der Höhe sein, das ist, nach allem was ich von Ihnen lesen musste, zumindest für mich offensichtlich.
„Außerdem, ein Verbrechen verlangt Vorsatz. Behaupten Sie allen Ernstes, unsere Regierung hätte vorsätzlich Millionen Menschen in den wirtschaftlichen Ruin getrieben und auf ihre Steuereinnahmen verzichtet wegen Nichts und wieder Nichts?“
Die Regierung handelt selbstverständlich vorsätzlich, aber nicht für nichts und wieder nichts (Ich hoffe, Sie können mir folgen).
Zwei Punkte sind hier wichtig, die für Lex und gegen Nahamowitz sprechen.
1) § 90 BVerfGG ERLAUBT dem BVerfG, Klagen direkt anzunehmen. Das heißt, das BVerfG entscheidet, ob es das tut. Das heißt nicht, der Bürger hat ein Recht darauf. Ibsofern bin ich bei Lex, man kann dem Bürger das nicht guten Gewissens empfehlen.
2) Der Fehler in dem ersten Beitrag von Nahamowitz besteht einfach darin, dass er das Problem der Subsidiarität gar nicht angesprochen hat. Nicht, welcher Lösung er es zugeführt hat. Insofern hat Lex recht, der erste Aufsatz von Nahamowitz war juristisch mangelhaft, weil er die Subsidiarität gar nicht problematisiert hat. Jeder Jurastudent hätte jedenfalls diese Note bekommen, ich war auch mal einer. Die Qualität einer juristischen Abhandlung besteht darin, dass man alle entscheidenen Probleme anspricht. Nicht, welche Lösung man dann wählt.
ich habe nicht behauptet, dass das BVerfG gezwungen gewesen wäre, tätig zu werden. Ich habe lediglich festgestellt, dass Herr Lex die Subsidiarität im Falle der Vorgehensweise von Fr. Bahner als unbedingt erforderlich angesehen hat und deshalb die Eingabe von Fr. Bahner als Anfängerfehler dargestellt wurde. Wie sie selbst schreiben, hätte das BVerfG die Sache aber ohne weiteres zur Entscheidung annehmen können. Und meiner Meinung nach auch müssen, immerhin erleben wir gerade Eingriffe in die Grundrechte von erheblichem Ausmaß.
Was viele Nichtjuristen offenbar nicht wissen, ist, dass die ständige Rechtsprechung der höchsten Gerichte als „Rechtsfortbildung“ bezeichnet wird, d.h. Gesetzeskraft entwickelt. Diese nicht zu berücksichtigen ist somit ein Kunstfehler. (Nein, das ist keine Rabulistik, sondern Teil der anerkannten Fachmethode und wird an Universitäten gelehrt.)
Heißt: Wer beim BVerfG erfolgreich sein will, muss dessen Rechtsprechung kennen. Ich wüsste nicht, dass das BVerfG jemals eine direkte Verfassungsbeschwerde eines Bürgers nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zugelassen hätte.
Deshalb hat Herr Lex recht, wenn er schreibt, mit 99% Wahrscheinlichkeit würde man damit scheitern. Herr Nahamowitz weist hingegen auf eine nur theoretische Möglichkeit hin, die ohne jede praktische Bedeutung ist.
Frau Bahner hat einen Anfängerfehler begangen, zumal sie offenbar früher schon erfolgreich war und sich auskannte. Sie hat sich nicht einmal auf § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG berufen, sondern, wie leider auch Herr Nahamowitz in seinem ersten Beitrag, das Subsidiaritätsprinzip gar nicht problematisiert. Ich bleibe dabei, mangelhaft. Nach dem Bewertungsschema für Hausarbeiten von Jurastudenten – findet man überall im Internet – vergibt man diese Note, wenn wesentliche Probleme des Falls nicht angesprochen werden.
Ich bin bereits an gleicher Stelle (4.5.2020) beim Kommentar von J. Lex auf die zitierte Risikoanalyse eingegangen. Dort ist die Letalität bewusst so hoch vorausgesetzt, um aufzuzeigen, welche schwerwiegenden Konsequenzen eine extreme Pandemie hat. Es ist deshalb m. E. nicht angemessen, die Analyse als „völlig überzogen“ implizit abzuwerten.
Zitat aus der Risikoanalyse (Drucksache des Deutschen Bundestages 17/12051, S. 58): „Die Letalität ist mit 10% der Erkrankten hoch, jedoch in verschiedenen Altersgruppen unterschiedlich stark ausgeprägt. Kinder und Jugendliche haben in der Regel leichtere Krankheitsverläufe mit Letalität von rund 1%, während die Letalität bei über 65-Jährigen bei 50% liegt.“
das Szenario der Risikoanalyse ist zum Glück nicht eingetreten.
In zwei Punkten widerspreche ich Ihnen:
1) Ein naiver und unabhängiger Beobachter musste am Anfang eines Geschehens, welches auch noch mit dem Anfangsszenario dieser Risikoanalyse übereinstimmt (Virus Modi SARS, übertragen auf einem Wildtiermarkt in Fernost) erst einmal ein solches Szenario zumindest FÜR MÖGLICH HALTEN. Wenn man dann keine Maßnahmen ergreift und das Szenario bewahrheitet sich, hat man grob fahrlässig Millionen von Menschen geopfert. J. Lex stellt nur fest, es sei legitim, dass eine Regierung diser Denkfigur folgt. Er behauptet NICHT, dass das Szenario wahr ist. Aber diese Differenzierung übersteigt offenbar den Horizont mancher Leser hier.
2) Wie kommen Sie darauf, das Szenario sei eine BEUWUSSTE Irreführung seitens der Regierung gewesen? Glauben Sie wirklich, dass unsere Politiker, so schlecht und machtgierig sie auch sein mögen, von langer Hand geplant lauter Risikoanalysen produzieren, um diese Jahre später gegen ihr Volk anzuwenden? Das ist irre, Ihnen ist nicht mehr zu helfen.
ich fürchte, Sie haben mich missverstanden.
danke für den Hinweis, bitte um Entschuldigung.