In Zeiten, wo eine Frau Künast in 1. Instanz als „Stück Scheiße“ oder Frau Weidel als „Nazi-Schlampe“ gerichtlich abgesegnet wurden, nehme ich das mal als „Satire“ hin; stilvoll ist das in meinen Augen nicht.
Auch wie Frau Bahner von ihren Berufskollegen abqualifiziert wurde, war bemerkenswert. Ich persönlich gehe nicht davon aus, dass sie ihr Examen „im Lotto gewonnen“ hat.
Merkwürdig fand ich, dass die eigentliche Frage, nämlich der Schutz unserer Grundrechte, bei den Diskussionsbeiträgen eine nicht so große Rolle gespielt hat.
Laut Tagesschau.de gibt es inzwischen eine neue Entscheidung des sog. Bundesverfassungsgerichtes (siehe Art. 146 GG) zu der Frage, ob das in den diversen Verordnungen zur Corona-Krise enthaltene  Demonstrationsverbot zulässig sei. Zur Erinnerung Art 8 GG:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 8 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Beides ist ja nach den Corona-Verordnungen verboten. Nun gibt es aber eine neue aktuelle Entscheidung des BVerfG zu den Versammlungsverboten:
Im konkreten Fall hatte die Stadt Gießen zwei Versammlungen verboten, die unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ angemeldet worden waren. Sie sollten heute und morgen in der Innenstadt stattfinden. Der Veranstalter gab an, dass die Zahl der Teilnehmer auf etwa 30 Personen begrenzt werde. Ein ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern werde gewährleistet.
Die Stadt verbot die Demonstrationen. Begründung: Nach der hessischen Corona-Verordnung seien Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, generell verboten. Der Veranstalter legte Widerspruch ein. Dieser wurde vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung nun auf. Die hessische Verordnung enthalte kein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen. Vor einem Verbot müssten alle Umstände des Einzelfalls und damit auch die zugesicherten Schutzmaßnahmen hinreichend geprüft werden. Dies sei nicht geschehen. Damit habe die Stadt Gießen den Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.
Gießen reagierte ganz großherzig umgehend auf die Karlsruher Entscheidung: Die Versammlung sei jetzt zugelassen, sagte Bürgermeister Peter Neidel. Man habe die Kundgebung auf eine Stunde und die Teilnehmerzahl auf maximal 15 begrenzt. – Rache muss sein, kann man da nur feststellen. Wollen doch sehen, wer hier was zu bestimmen hat. Was soll man von solch einem Bürgermeister halten? Ich spare mir den Kommentar.
Ganz spannend ist m.E. ein Interview der Freien Welt mit Dr. Ulrich Vosgerau (https://www.freiewelt.net/interview/die-politik-war-ueberhaupt-nicht-vorbereitet-10080969/) Das ist der Jurist und Staatsrechtler, der trotz des Art. 5 GG quasi über Nacht den zugesagten Lehrstuhl in Münster verloren hat, weil er eine Meinung vertreten hat, die irgendjemanden nicht gefiel. Diese Meinung können Sie nachlesen in seinem Buch: „Die Herrschaft des Unrechts“. Googeln Sie mal den Art. 5. GG:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern…. Eine Zensur findet nicht statt.
Aber das kennen wir ja schon von Eva Herman und vielen anderen. Im Art. 5 steht leider nicht, dass man, wenn man seine Meinung frei äußert, u.U. ausgegrenzt wird. In der Schule habe ich mal gelernt, dass dies ein Zeichen von Faschismus sei. Was das erstaunliche ist, dass man dann nie so genau erfährt, wem diese Meinung nicht so gut gefallen hat usw. Und unsere Alt-Parteien beschimpfen ja immer die anderen als Populisten, Faschisten, rechts und bald nur noch rechtsextrem und merken dabei gar nicht, dass diese Aussagen auf sie selbst zurückfallen.
 

Zu dem Interview: 

Frage: Wie gut war oder ist Deutschland auf einen Katastrophenfall wie die Corona-Pandemie vorbereitet?
Ulrich Vosgerau: „Die Politik war überhaupt nicht vorbereitet, obwohl sie es hätte sein müssen.“
Bereits 2012 war die Corona-Epidemie in einer Art Planspiel durchgespielt worden unter Federführung des Robert-Koch-Instituts (RKI). Die Ergebnisse sind dem Deutschen Bundestag vorgelegt worden (Bundestags-Drucksache 17/12051).
Dort findet man die detaillierte Vorhergesage: Eine Variante des Sars-Virus wird Fieber, trockenen Husten und Atemnot auslösen und das Virus stammt von Wildtiermärkten in Südostasien her. Das Szenario von 2012 ging von einem sieben Millionen Toten in Deutschland aus. Seit 2012 wäre sehr viel Zeit gewesen, die Erkenntnisse der Großübung und der Studie zu nutzen, um Vorräte an Schutzkleidung, Atemmasken und Beatmungsgeräten anzulegen und Krankenhausbetten zu vermehren und nicht zu vermindern. Hat man aber nicht gemacht.
Frage: Die Regierungen von Bund und Ländern haben in kurzer Zeit viele bürgerliche Freiheitsrechte eingeschränkt. Das Recht auf Bewegungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, wirtschaftliche Betätigung… Können Sie uns erklären, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage das geschieht?
Ulrich Vosgerau:Das passiert auf gar keiner verfassungsrechtlichen Grundlage, und hier liegt ein wichtiges Problem.
Notstandsgesetze gelten nur für den Verteidigungsfall. Wir haben allenfalls eine „Naturkatastrophe“, und diese rechtfertigt den Einsatz der Bundeswehr im Innern, so wie bei der Hamburger Sturmflut von 1962, aber nicht die Einschränkung von Grundrechten. Denn das besondere Verwaltungsrecht ist kein allgemeines Notstandsrecht. „Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt die Behörden, infizierte Personen, die also eine Gefahr für ihre Umwelt darstellen, notfalls auch gegen ihren Willen zeitweise zu internieren. Aber es ist sicher nicht dafür gedacht, lauter gesunde Personen, bei denen bislang keinerlei Indiz, keinerlei Anfangsverdacht auf eine Infektion besteht, auf unabsehbare Zeit aus dem Verkehr zu ziehen.
Einfaches Beispiel: Die Polizei ist ermächtigt, einen betrunkenen Mann, der irgendwo am Abend randaliert, in Gewahrsam zu nehmen, bis er sich wieder beruhigt hat. Man hielt es aber bislang nicht für gerechtfertigt, am Abend einfach allen Männern den Ausgang zu verbieten, damit sie sich gar nicht erst betrinken können.
Frage: Gibt es unter diesen Maßnahmen welche, von denen Sie als Staatsrechtler sagen würden, dass sie verfassungsrechtlich bedenklich sind? „
Die Anwendung des Polizei- und Ordnungsrechts ist kein allgemeines Notstandsrecht, sondern steht immer unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. D.h., es müsste für jede einzelne Maßnahme sorgfältig abgewogen werden, ob es nicht ein milderes Mittel gibt, also z.B. die Isolierung der Infizierten und die Abschottung der Alten- und Pflegeheime ohne eine generelle Stilllegung der gewerblichen Wirtschaft.  Jeder muss selbst entscheiden, ob er z.B. eine Buchhandlung aufsuchen will oder nicht.
Frage: Wie handlungsfähig ist die Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit in dieser Situation? Besteht aus ihrer Sicht noch eine ausreichende rechtliche Kontrolle der Politik? „
Ulrich Vosgerau: Die Rechtsprechung vielen, Anlass zur Sorge; sie wirkt wenig effizient. In den zahlreichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die bisher schon angestrengt worden sind – gegen Ausweisungen aus norddeutschen Landkreisen bzw. dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, gegen Ausgehverbote und Verbote von Gottesdiensten, gegen faktische Berufsverbote – haben die Kläger im einstweiligen Rechtsschutz alle verloren, also z.B. sogar in den Fällen, wo Bürger mit Zweitwohnsitz ausgewiesen wurden, was ich nicht für möglich gehalten hätte.
„Dass wir insofern in einem Tollhaus leben, sehen wir etwa am Fall von Monika Maron. Da lebt eine 78jährige Frau – voll und ganz Risikogruppe, sie sollte sich also möglichst in Sicherheit bringen! – auf einem Dorf allein in einem Haus, und die Behörde ordnet aus Infektionsschutzgründen an, dass sie ins überfüllte Berlin zurückkehren soll. Hier in Berlin ist es ja offensichtlich so: die ganzen Neuinfektionen werden wohl zu einem Großteil aus dem Öffentlichen Personennahverkehr kommen, den man nicht stilllegen will bzw. nicht stilllegen kann, und es nützt nichts, den ÖPNV nicht mehr zu benutzen, denn wenn man im Supermarkt ein Brot kaufen will, trifft man auf lauter Menschen, die gerade mit besten Infektionschancen aus der U-Bahn ausgestiegen sind. Das wäre in Mecklenburg anders.“
Ein Staat, der seit dreißig Jahren die ökonomische Globalisierung vorangetrieben hat und u.a. dadurch auch sagenhafte Steuereinnahmen hatte, hätte eben Vorsorge für die Nebenfolgen der Globalisierung treffen müssen – ob das nun die neue Völkerwanderung ist oder das neueste Fledermausvirus aus dem Reich der Mitte. 
Frage: „Derzeit stehen Euro-Bonds unter dem Namen „Corona-Bonds“ wieder auf der Agenda. Inwieweit ist diese Vergemeinschaftung der Schulden mit dem deutschen Grundgesetz und den europäischen Verträgen vereinbar?“
Ulrich Vosgerau: Gar nicht!
Er führt aus, dass wir die Euro-Bonds ja faktisch schon längst haben, nämlich in Gestalt der Anleihenkäufe durch die EZB. In Deutschland sei ja offenbar sogar die SPD gegen „Corona-Bonds“. Das Problem ist nur, dass sich gleichzeitig alle darauf geeinigt zu haben scheinen, dass die Corona-Krise in den überschuldeten Eurostaaten wie Italien aus dem ESM-Mechanismus bezahlt werden soll. Hätten die Italiener sich seit 1992 jemals an den Vertrag von Maastricht gehalten, hätten sie ja die Schulden nicht und könnten selber zu niedrigen Zinsen Geld aufnehmen. Dafür sei der aber auch nicht da!
Ich habe daher in der letzten Zeit einmal zu sondieren versucht, ob Kläger, die etwa schon im Zusammenhang mit der Errichtung des ESM und dann den Anleihekäufen durch die EZB aktiv waren, heute bereit wären, gegen die Zweckentfremdung des ESM-Mechanismus zu klagen, wenn man ihn schon nicht wegbekommt. Aber viele scheinen auch des Klagens müde, der EuGH ist parteiisch, das Bundesverfassungsgericht oft feige und politikhörig. Das hat manchen Kläger entnervt.“

Ergebnis: Es ist also anzunehmen, dass nun eine Klagewelle gegen die Anordnungen der Bundes- und Länderregierungen anrollt, den die vorsichtigen Änderungen dürften gegen eine Reihe von Grundsetzen des Grundgesetzes verstoßen, z.B. den Gleichheitsgrundsatz.

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