Wenn sich die Entwicklung der Netzentgelte in Deutschland so weiterentwickelt, wie in nachfolgender Grafik für die Zeit zwischen 2009 und 2014 dargestellt, dann ist zu erwarten, dass in nicht allzu ferner Zeit die Stromkunden in den neuen Bundesländern die Zeche allein bezahlen für etwas, was sie gar nicht bestellt haben und was sie so wohl auch nicht haben wollten. Nichts deutet darauf hin, dass sich die dargestellte Entwicklung nicht genauso wie bisher auch zukünftig so vollziehen wird. Zumindest bis einschließlich 2018 war das der Fall.

Die Grafik wurde einer im Auftrag der Agora Energiewende erarbeiteten Studie[1], im Folgenden „Agora Studie“, entnommen und scheint direkt von der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden zu sein.

Grund genug sicherlich, um sich unter dem Eindruck permanent steigender Strompreise für den Verbraucher einmal ausführlicher aus dessen Sicht mit diesen Netzentgelten zu beschäftigen, die zunehmend einen immer größeren Anteil an der Stromrechnung der Verbraucher ausmachen.

In der Agora Studie heißt es dazu:

„Netzentgelte machen in der Regel zwischen 10 und 25 Prozent der Stromrechnung aus, wobei die Spanne jedoch bundesweit – je nach Abnahmefall und Region – wesentlich größer ist und von wenigen Prozent bis zur Hälfte der Stromrechnung reicht.“

Es soll im Folgenden nicht etwa darum gehen, sich mit den aus Verbrauchersicht überwiegend unverständlichen und teilweise höchst abstrusen Gesetzestexten rund um die Energieversorgung im Allgemeinen oder der Stromnetzentgeltverordnung und weiterführender Regelungen im Besonderen zu befassen.

Vielmehr soll einfach und allgemein verständlich dargelegt werden, welche Kosten für Erhalt, Investition und Bewirtschaftung den Betreibern des Stromnetzes entstehen und wie sie fairerweise von der Gesamtheit der Nutzer dieses Stromnetzes und nicht nur von den Bürgern in den neuen Bundesländern und auch nicht nur von den Verbrauchern, aufgebracht werden sollten.

Was wir unter Netzentgelt oder auch Netznutzungsentgelt zu verstehen haben, definiert die Bundesnetzagentur wie folgt:

„Das Netzentgelt

  • ist eine Gebühr, die jeder Netznutzer, der Strom oder Gas durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss
  • ist ein Teil des Strom- bzw. Gaspreises
  • wird reguliert, denn die Höhe des Entgelts kann sich nicht im freien Wettbewerb bilden, weil Strom- und Gasnetze natürliche Monopole sind
  • muss vom Netzbetreiber im Internet veröffentlicht werden
  • ist bei Strom-Netzentgelten nicht abhängig von der Länge der genutzten Leitung (also dem Punkt der Einspeisung bis zum Ort der Entnahme)
  • wird durch gesetzliche Bestimmungen in § 20 EnWG und der Strom- bzw. Gasnetzentgeltverordnung (StromNEV, GasNEV) geregelt.“

Bereits der erste Satz in der Definition ist dreist gelogen. Die Wirklichkeit sieht ganz anders aus. Wir betrachten die Betreiber des Stromnetzes in ihrer Gesamtheit gewissermaßen als Spediteure für den Transport des Stromes von den Erzeugungseinheiten hin bis zum letzten Verbraucher. Genau wie Absender und Empfänger einer Ware gleichermaßen Nutznießer der Leistung eines Spediteurs sind, sind sowohl die Kraftwerksbetreiber als auch die Stromkunden Nutznießer der Leistungen der Netzbetreiber. Nutznießer aber können nicht nur den Nutzen genießen sondern müssen auch für die entstandenen Kosten aufkommen. Daran kann es doch eigentlich nicht die geringsten Zweifel geben. Kraftwerksbetreiber und Verbraucher sind also gleichermaßen Netznutzer und nach Definition der Bundesnetzagentur hat jeder Netznutzer das Netzentgelt zu zahlen. Seltsam nur, die Kraftwerksbetreiber zahlen für die Netznutzung nicht einen einzigen Cent!

Einen sehr wesentlichen Unterschied zum Transport von Waren gibt es beim Stromtransport allerdings. Während beim Warentransport Absender und Empfänger genau bekannt sind, die zwischen beiden liegende, vom Spediteur zu überbrückende Strecke, genau diesen beiden exakt zugeordnet und ihnen letztlich in Rechnung gestellt werden kann, sind beim Stromtransport weder Absender noch Empfänger noch die zwischen beiden zu überwindenden Entfernungen bekannt. Es ist also nicht feststellbar, ob eine im äußersten Nordosten des Landes entnommene Kilowattstunde aus dem äußersten Südwesten kommt oder aber direkt von einer 20 Meter entfernten Solaranlage.

Hinzu kommt noch, dass der Stromspediteur blitzschnell sein muss. Sobald Strom irgendwo ins Netz eingespeist wird, muss er andernorts sofort wieder verbraucht werden. Das Netz kann also nichts speichern und für Strom gibt es auch keine Haltbarkeitsdauer.

Wenn aber beide Seiten, Erzeuger wie Verbraucher, gleichermaßen Nutznießer der Leistungen der Netzbetreiber sind, müssen sie logischerweise auch gleichermaßen anteilig in dem Maße, wie sie diese Leistungen in Anspruch nehmen, für die dadurch entstehenden Kosten aufkommen und zwar unter strikter Wahrung des grundgesetzlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es ist immer wieder erstaunlich, wie im Interesse einiger Weniger solche einfachen, logisch nachvollziehbaren Zusammenhänge zerredet, in aufwendigen Studien von „Experten“, ernannten und selbsternannten, solange hin und her diskutiert werden bis sie letztendlich in ihr Gegenteil verkehrt wurden. Anschließend kann man dann trefflich über die Unzulänglichkeiten und Ungerechtigkeiten dieses Gegenteils jammern und palavern, immer neuere und abwegigere Änderungen vorschlagen und auf den Weg bringen, ohne in der bereits im Ansatz verkorksten Sache auch nur das Geringste zu verändern oder zu bewirken. Es ist ja auch überhaupt nicht gewollt!

Betrachten wir die Netzentgelte einfach einmal unter der oben genannten Prämisse der anteilig gleichermaßen gerechten Verteilung der Kosten unter den Netznutzern anhand einiger weniger konkreter Zahlen als Bemessungsgrößen.

Eine erste Bemessungsgröße „Kosten“ sollte sich eigentlich aus den Gesamtkosten für Betrieb, Erhalt und Ausbau des Stromnetzes ergeben. Sie sind und bleiben bestgehütetes Geheimnis der Netzbetreiber und der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Ersatzweise müssen wir uns mit den „genehmigten Erlösobergrenzen (EOG)“ begnügen. Die EOG sollen in Ermangelung des Wirkens marktwirtschaftlicher Gesetze in einer monopolistisch geprägten Energiewirtschaft die Obergrenze dessen sein, was Politik und Regierung für angemessen erachten und was letztlich vom Vertreter des Souveräns, den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, genehmigt wurde. Maximal also diese GEO muss durch die Gesamtheit der Netznutzer durch die von ihnen aufzubringenden Netzentgelte beglichen werden. Wenn schon die Kosten für den Netzbetrieb geheim gehalten werden, dann sollte man meinen, dass  wenigstens die EOG als Betrag und die Methoden zur Ermittlung dieses Betrages für die Allgemeinheit transparent verfügbar sind. Leider weit gefehlt!

Die erste und auch einzige Veröffentlichung der EOG erfolgte in der Bundestagsdrucksache 18/536[2]mit Datum vom 12.02.2014 sage und schreibe für das Jahr 2009. Danach nie wieder. Wenn heute überhaupt irgendetwas veröffentlicht wird, dann sind das weitestgehend sogenannte Monitoringberichte der Bundesnetzagentur in Gestalt nichtssagender Zahlenkonvolute, aus denen man alles oder nichts ableiten kann. Tatsächlich relevante Zahlen sind aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2018 geschwärzt. Warum wohl? Selbst im Umfeld der ganz sicher nicht als energiewendekritisch einzuordnenden AGORA Energiewende kommt man zu der Erkenntnis, dass

„ … insgesamt der Befund, dass die Netzkosten und Netzentgelte die „Blackbox“ der Energiewende darstellen heute mehr denn je gilt.“[3]

In [2] werden die EOG für 2009 mit 17,2 Mrd. €/a angegeben. Im Umfeld von AGORA werden die EOG für 2019 auf 24,0 Mrd. €/a geschätzt. Vom Bundeswirtschaftsministerium soll dem Vernehmen nach für 2020 ein Betrag von 23,0 Mrd. €/a im Gespräch sein. Alles also geschätzt, unverbindlich, dem Vernehmen nach und das für eine Größe, die die Grundlage sämtlicher Berechnungen und Erhebungen von Netzentgelten bildet. Transparenz sah früher anders aus.

Aber selbst dann, wenn diese Angaben belastbar vorlägen, würde laut AGORA Energiewende immer noch gelten:

„Ein direkter Rückschluss auf die Höhe der Netzkosten lässt sich aufgrund der Netzentgelte nur bedingt ziehen.“[4]

Und das alles ist so gewollt und wird geduldet. Wir wollen die genannten 17,2 Mrd. €/a für 2009 einfach mal so hinnehmen, wenngleich eine Prüfung von Plausibilität und Rechtmäßigkeit dieses Betrages seitens der Öffentlichkeit praktisch unmöglich ist. Zweifelhaft erscheint dieser Betrag allein schon dadurch, dass damit immerhin allein für die Stromnetze in Deutschland jährlich mehr als die Hälfte des gesamten Verteidigungshaushaltes eines Jahres, Stand 2017, aufzuwenden wäre. Und für 2019 hätten sich dann die EOG von 17,2 Mrd. €/a auf sage und schreibe 24,0 Mrd. €/a, mithin in etwa 10 Jahren um 40%(!) erhöht. Das alles kann glauben und für richtig halten wer will!

Völlig inakzeptabel erscheint insbesondere, dass seitens Politik, Regierung und Aufsichtsgremien noch 2014 für Investitionen der Netzbetreiber in das Stromnetz eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von 9,29 % vor Steuern für Neuanlagen und von 7,56 % vor Steuern für Altanlagen für angemessen gehalten wird und das zu Zeiten einer aggressiven Nullzinspolitik der EZB zulasten der Spareinlagen der Bürger.

Selbst das reicht den Netzbetreibern noch nicht aus, denn tatsächlich realisieren sie eine Verzinsung von mehr als 14% p.a., nicht nachweisbar aber dem Vernehmen nach. Mancher fleißige Unternehmer mag sich verwundert darüber, was in diesem Land alles so möglich ist, die Augen reiben.

Zu erkennen ist auch nicht, ob die durch zwangsweise Abschaltung oder Abregelung von EEG- Anlagen zu zahlenden Abgeltungen in dem genannten Betrag erhalten sind oder nicht. Sie alleine machen bereits einen Betrag von etwa 3,0 Mrd. €/a. mit stetig steigender Tendenz aus, der von den Verbrauchern für sogenannten „Geisterstrom“, Strom also der wegen der vollständig fehlenden Kraftwerkseigenschaften der EEG- Anlagen und nicht etwa wegen zu geringer Netzkapazitäten weder gewonnen noch eingespeist wurde, aufzubringen ist.

Für diese erste Bemessungsgröße ist also keinerlei Transparenz gegeben. Dennoch muss und soll mit ihr hier gerechnet werden, obgleich sie mit Sicherheit deutlich zu hoch angesetzt sein wird. Ändern können wir ohnehin nichts daran.

Vielmehr interessiert uns nun, wie denn dieser völlig willkürlich festgelegte Gesamtbetrag auf die Netznutzer aufgeteilt wird oder besser aufgeteilt werden müsste und wie hoch dann die tatsächliche Belastung des einzelnen Erzeugers oder Verbrauchers ausfallen würde, wenn alle gleichermaßen adäquat zur Deckung der Netzkosten herangezogen würden.

Für den über das Stromnetz in Deutschland in 2017 abgewickelten Stromverbrauch des Landes gibt es in verschiedenen Quellen unterschiedliche Angaben. An dieser Stelle soll von rund 654,0 TWh ausgegangen werden. Diese Strommenge wurde einerseits von den Kraftwerksbetreibern als Nutzer dieses Stromnetzes eingespeist und andererseits von den Kunden als Nutzer dieses Stromnetzes wieder entnommen. Da sich beide Seiten anteilig an den Kosten zu beteiligen haben, liegt es nahe, die eingespeisten und entnommenen Strommengen als Maß für den Anteil jedes Einzelnen der beiden Seiten anzusetzen, mit dem er sich an der Deckung der Gesamtkosten zu beteiligen hat.

Damit ergibt sich eine zweite Bemessungsgröße „Energie“ für die Netznutzungsentgelte aus dem Doppelten der Strommenge, die im Netz übertragen wurde zu 2 x 654,0 TWh = 1.308,0 TWh, entsprechend 1,308 x 109kWh.

Eine dritte Bemessungsgröße „Leistung“ ergibt sich notwendigerweise daraus, dass es Anlagen gibt, die ans Netz zwar angeschlossen sind aber weder Strom einspeisen noch Strom beziehen, das Netz und seine Systemdienstleistungen aber in Anspruch nehmen um überhaupt zu funktionieren. Dazu zählen insbesondere alle Windenergie- und Solaranlagen, die grundsätzlich parasitär am Netz hängen, für das Netz nichts tun und ohne Netz funktionsuntüchtig sind. Da auch diese Anlagen das Netz dann nutzen, wenn sie selbst keine Energie einspeisen oder entnehmen, sind sie an den Netznutzungsentgelten zu beteiligen. Also ist auch die am Netz hängende Anschlussleistung aller Beteiligten in die Berechnung der Netzentgelte einzubeziehen. Auf der Einspeiseseite war in 2017 eine Leistung von 203,22 GW ans Netz angeschlossen. Auf der Verbraucherseite wurden im gleichen Jahr maximal etwa 80 GW Leistung abgenommen, weshalb wir die dritte Bemessungsgröße Leistung mit 283,22 GW annehmen können.

Aus den genannten drei Bemessungsgrößen lässt sich nun sehr einfach ein Netznutzungsentgelt berechnen, das dann anteilig von ausnahmslos allen Netznutzern gemeinsam aufzubringen wäre. Dazu nehmen wir einfach einmal willkürlich an, dass 90% des Netznutzungsentgeltes auf die Energie und 10% auf die Leistung entfallen sollen. Den Gesamtbetrag des aufzubringenden Netznutzungsentgeltes legen wir mit 17,0 Mrd. €/a fest, da es uns hier mehr um die Größenordnung, nicht so sehr um den absoluten Betrag geht, den wir ohnehin nicht genau kennen und notgedrungen schätzen müssten.

Es wären also für jede im Verlaufe eines Jahres eingespeiste oder bezogene Kilowattstunde 1 €Cent und zusätzlich ein einziges mal jährlich 35 €Cent für jedes angeschlossene Kilowatt Leistung als Netznutzungsentgelt zu entrichten.

Ein angenommener Haushalt im Nordosten des Landes mit einem Energieverbrauch von 3.000 kWh/a und einer Anschlussleistung von 10,0 kW wäre dann mit einem anteiligen Netznutzungsentgelt von

3.000 kWh x 0,01 €/kWh + 10 kW x 0,35 €/kW = 33,50 € /a belastet.

Bei heute geltender Regelung mit aktuell mehr als 10,0 €Cent/kWh muss der gleiche Haushalt 300 €/a und mehr, also etwa das 10 fache dessen, was eigentlich angemessen wäre, berappen.

Aus diesem offensichtlichen Missverhältnis zwischen angemessenem und tatsächlich abverlangtem Netznutzungsentgelt kann nur eine schreiende Ungerechtigkeit und Ungleichbehandlung zum einseitigen Nachteil der betroffenen wenig oder nicht privilegierten Verbraucher abgeleitet werden. Das aber ist offensichtlich so gewollt und wird geduldet, man könnte es durchaus auch staatlich sanktionierten Betrug nennen.

Auf der Verbraucherseite wäre mit den errechneten Beträgen bereits eine sehr deutliche Senkung des Strompreises verbunden. Es sollte übrigens auch niemand mehr auf die Idee kommen können, dass mit der ausnahmslosen Einbeziehung aller Netznutzer in die anteilige Entrichtung der Netznutzungsentgelte die stromintensiven Industriebetriebe in Deutschland überfordert und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit gefährdet werden könnte.

Auf der Kraftwerksseite allerdings wäre ein Netznutzungsentgelt als Kostenposition unsinnig, weil die Kraftwerksbetreiber diese Kosten selbstverständlich auf den Strompreis aufschlagen würden, womit sie zwangsweise wieder bei den Stromkunden ankommen. Solcherart Diskussion, die Stromlieferanten an den Netzentgelten beteiligen zu wollen sind absolut unsinnig und führen zu nichts.

Die einzig denkbare Art einer Einbeziehung der Stromlieferanten wäre eine Belastung durch Steuern. Dazu wäre es nicht erforderlich eine neue Steuer einzuführen sondern lediglich die bereits vorhandene Stromsteuer dafür zu benutzen und entsprechend anzupassen. Das Stromsteuergesetz wäre dazu in einigen Punkten zu ändern. Grundsätzliche Voraussetzung wäre, dass Steuerschuldner im Sinne des Stromsteuergesetzes nicht nur die Verbraucher sind sondern ausnahmslos anteilig jeder, der entweder, gleich aus welcher Primärenergiequelle, Strom wandelt und in das Netz einspeist oder aber Strom verbraucht und diesen Strom dem Netz entnimmt oder das Netz anderweitig in beliebiger Weise nutzt. Ausnahmen von dieser Steuerpflicht oder Einschränkungen in der Höhe, aus welchen erfundenen oder konstruierten Gründen auch immer, darf es im Sinne der Sicherung einer verfassungsrechtlich geforderten und in einem Rechtsstaat gesicherten Gleichbehandlung aller Beteiligten nicht geben.

Die Netzentgelte werden dann zukünftig vom Staat aus Einnahmen der Stromsteuer abgegolten, mit der auch die Stromlieferanten anteilig zu belasten sind. Auf der Seite der Stromkunden entfällt damit der bisherige Betrag für das anteilige Netznutzungsentgelt vollständig und die Stromsteuer erhöht sich um die genannten Beträge. Für diesen Betrag, der ja nun als Steuer und nicht mehr als Entgelt aufzubringen ist, sollte selbstverständlich auch die Mehrwertsteuer entfallen, wenngleich der Fiskus gegenwärtig durchaus der Auffassung ist, auf die Stromsteuer der Verbraucher auch noch Mehrwertsteuer erheben zu müssen.

Auf der Seite der Stromlieferanten ist der gleiche Betrag ebenfalls als Stromsteuer abzuführen. Steuern sind keine Kosten und können somit zumindest nicht direkt auf den Strompreis aufgeschlagen und damit an die Kunden weitergereicht werden.

Das Ziel einer beiderseits gerechten Beteiligung von Stromlieferanten und Stromkunden an den Netzkosten wäre unabhängig vom Standort bzw. Wohnort absolut diskriminierungsfrei und transparent gelöst. Der Verrechnungsmodus wäre einfach, durchschaubar und vor allem seitens des Staates jederzeit und vollständig kontrollierbar. Niemand würde zu Lasten eines anderen übervorteilt und ein ganz kleines bisschen mehr Gerechtigkeit zieht ein in den ansonsten für den Letztverbraucher im Allgemeinen undurchdringlichen Stromdschungel.

[1]         RAP (2014): Netzentgelte in Deutschland: Herausforderungen und Handlungsoptionen.
Studie im Auftrag von Agora Energiewende.

[2]        Bundestagsdrucksache 18/536

[3]        Agora Energiewende/RAP/Raue LLP (2018)

[4]        Netzentgelte 2019: Zeit für Reformen, Impuls, April 2019

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