Das Landgericht hat entschieden – Hausfriedensbruch ist Journalisten erlaubt, wenn es sich um EIKE handelt. Raubvideos dürfen gemacht werden, wenn es sich um „Klimawandelskeptiker“ handelt – oder wie man Opfer zu Tätern macht.

Bei Wikipedia findet man zum Thema Hausfriedensbruch

Der Tatbestand gliedert sich in zwei Varianten: Tatbestandmäßig ist das vorsätzliche Eindringen gegen den Willen des Berechtigten in näher bestimmte Räumlichkeiten oder das Sich-nicht-Entfernen aus diesen Räumlichkeiten trotz der Aufforderung eines Berechtigten. Diese Räumlichkeiten sind Wohnungen, Geschäftsräume und sonstige befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume, die für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt sind.

Beispiele: Jemand betritt trotz eines Hausverbots ein Ladengeschäft; jemand versteckt sich bei Geschäftsschluss in einer Toilette.

Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter unberechtigt einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der „Fuß in der Tür“. Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden, das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe fallen nicht unter Hausfriedensbruch…

..Um einen Hausfriedensbruch abzuwehren bzw. zu beenden oder vorzubeugen, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Der Hausherr ist befugt, das Hausverbot notfalls mit Gewalt (Notwehr (§ 32 StGB)) durchzusetzen.

In der Begründung schreibt das Richtergremium der 27. Zivil Kammer des Landgerichtes Berlin mit Az.27 O 595/18 sinngemäß:

  1. Der Antrag wird kostenpflichtig bei einem Verfahrenswert von 50.000 € zurückgewiesen.
    1. Kommentar: Wie andere Richterkollegen sagen, hätte die EV ergehen müssen!
  2. Dies gelte, trotzdem das Gericht anerkennt, dass die „Begehungsgefahr“ – also sie Absicht, die illegal erlangten Raubvideos, oder Teile davon, heute auszustrahlen- besteht.
    1. Kommentar: Allein dieser offenkundige Tatbestand, belegt durch die triumphierende Twitterankündung des federführenden Machers Achim Pollmeier, hätte die Zulassung der EV ergeben müssen.
  3. Das Gericht stellt sich aber unwissend und meint, es bliebe offen, welcher Inhalt die beabsichtigte Sendung heute Abend haben würde, denn ein Sendemanuskript läge nicht vor.
    1. Kommentar: Es geht allein um den beanstandeten Hausfriedensbruch, und die dadurch widerrechtlich erlangten Videosequenzen. Deren Inhalt hat mit der Klärung, was noch in der Sendung gezeigt wird, zunächst einmal, nichts zu tun. Das ist vergleichbar, als wenn ein Dieb in ein Haus eindringt, dort Sachen klaut, und dann behalten darf, weil man nicht weiß, was er später damit vor hat. Einerseits akzeptiert das Gericht eine reale Begehungsgefahr, andererseits wisse man ja nicht, was die heute Abend senden. Das ist wie beim Witz von Graf Bobby, der durchs Schlüsselloch in sein Schlafzimmer schaut und dort sieht, wie sein Freund Graf Ferdi mit Bobbys Frau ins Bett steigt. Dort wälzen sie sich eine Weile herum und machen dann das Licht aus. Darauf wendet sich Graf Bobby ab und stöhnt: Ach Gott, immer diese Ungewissheit!
  4. Das Gericht behauptet, dass eine rein private Veranstaltung nicht vorgelegen hätte, da eine Registrierungspflicht bestanden hätte.
    1. Kommentar: Gerade  die Registrierungspflicht macht aus einer öffentlichen Veranstaltung, zu der jeder kommen kann, eine private, wo der Hausherr entscheidet, wer kommen darf und wer nicht. Dass die Richter das umdrehen, unterstreicht einmal mehr ihre Voreingenommenheit.
  5. Das Gericht begründet seine Ablehnung auch mit der Behauptung ..dass das Thema Klimawandel von überragendem öffentlichen Interesse sei“. Hiervon erfasst sei auch, so das Gericht, …wie der Veranstalter einer internationalen Konferenz, also EIKE, gegenüber „kritischen“ Journalisten auftrete,
    1. Kommentar: Die Ansicht dass, das Thema Klimawandel von überragendem öffentlichen Interesse sei, ist sicher zutreffend, hat aber mit dem Bruch des Hausrechts zur Erlangung widerrechtlicher Videoaufnahmen, überhaupt nichts zu tun. Die Fragen – falls der Pollmeier welche hat stellen wollen, wie er behauptet- hätte der in aller Ruhe danach schriftlich stellen können. Wa er im Nachhinein auch tat.
    2. Ebensowenig hat der geplante, überlegt durchgeführte Rechtsbruch des wdr Teams überhaupt nichts damit zu tun, wie EIKE mit kritischen Journalisten umgeht. Doch auch wenn es so wäre, liegt es allein im Ermessen von EIKE wie es das tut. Nichts davon entschuldigt die Zulässigkeit dieses Rechtsbruches, jedenfalls dann nicht, wenn man vom eisernen Rechtsgrundsatz dieses  Staates ausgeht, dass jedermann vor dem Gesetz gleich ist. Manche sind offensichtlich mit Billigung des Gerichtes gleicher. Noch schlimmer: Sie stehen darüber.

 

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