Nun werden Juristen dafür trainiert und bezahlt, dass sie das geschriebene Recht so spitzfindig wie möglich auslegen, um es auf ein bestehendes  Rechtsproblem zu Gunsten ihrer Mandanten anzuwenden. Die Richter – ebenfalls versierte Juristen- sind dann vom Gesetz aufgefordert unter Berücksichtigung der Gesetzeslage nach bestem Wissen und Gewissen neutral und gesetzeskonform zu entscheiden. Also weder den Kläger, noch den Beklagten zu übervorteilen.
Und die Richter des BGH lassen sich in ihrer Spitzfindigkeit wohl von niemandem übertreffen. Doch anders als bei normalem Gerichten sitzt anscheinend der Staat beim BGH nicht nur als Beklagter vor Ihnen, sondern auch als Oberrichter auf der Richterbank dabei.
Auf diese Gedanken muss man kommen, wenn man die Begründung für die Ablehnung (z VIII ZR 169/13).) der Verfassungsklage liest.
Denn, so die Richter des BGH, charakteristisch für eine Sonderabgabe sei, dass die öffentliche Hand von ihr profitiere oder zumindest Einfluss auf die Gelder nehmen könne. „Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG 2012 geschaffen und gesteuert würden, bewegten sich ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts“[1], begründeten die Richter ihren Spruch. Der öffentlichen Hand flössen keine Gelder zu.
Für jeden Kenner der Materie ist diese Einschätzung grottenfalsch, weil völlig an der Realität vorbei. Die Gründe dafür sind vielfältig. Ich will nur drei nennen
1.    Das Gesetzgeber zwingt die Netzbetreiber den per EEG gegenüber konventionellen überteuert erzeugten NIE-Strom in jeder angebotenen Menge, zu jeder Zeit, und auf zwanzig Jahre garantiert aufzukaufen. Das ist – anders als das Gericht uns weismachen will- ein direkter Einfluss ..“auf die Geldmittel, die durch das EEG „geschaffen“ und gesteuert“ werden. Denn der Gesetzgeber erzwingt nicht nur die Abnahme, sondern bestimmt auch den (überhöhten) Preis und die Dauer der Abnahmeverpflichtung.
2.   Der Gesetzgeber „erlaubt“ per EEG den Netzbetreibern, die Ihnen entstehenden Kosten durch den Aufkaufzwang von nutzlosem weil qualitativ minderwertigen und überteuerten NIE Strom per Umlage an bestimmte Verbrauchergruppen weiter zu geben. Andere werden ausgenommen. Diese Auswahl bestimmt der Gesetzgeber. Damit nimmt der Gesetzgeber erneut direkten Einfluss auf die Geldmittel und steuert diese auch direkt.
3.   Die Mehrwertsteuer, die auf die EEG Umlage erhoben wird, fließt dem Gesetzgeber direkt zu. Für dieses Jahr erwartet die Bundesregierung daraus Einnahmen in Höhe von 1,61 Milliarden Euro, berichtete kürzlich das Handelsblatt[2]. Für das gesamte EEG-Umlagenaufkommen zahlten private Verbraucher wie Unternehmen allein von Januar bis Mai 2014 6.160 Mill.€ an Umsatzsteuern, wie der Verbraucherschutzverein „Bürger für Technik“ unter Berufung auf Medienberichte soeben berichtet. Dieser „Geldfluss“ wurde also allein durch das vom Gesetzgeber verordnete EEG „geschaffen“ und fließt direkt – also von ihm „gesteuert“-  dem Staat zu.
So zumindest hätte man die Situation einschätzen müssen, wenn man nicht nur der normalen Logik sondern auch der realen Situation und ihrer Auswirkungen auf die Gesetzeslage folgte. Die BHG Richter hätten also dem Kläger eindeutig recht gegen müssen. Wollten Sie aber offensichtlich nicht. Justitia war mal wieder blind und taub, aber nicht stumm. Auch wenn damit das Rechtsempfinden,  wie auch das geltende Recht -meiner unmaßgeblichen Meinung nach- schwer verbogen wurde.
Mit dieser Haltung des BGH wird aber auch jedem bewusst, dass auch andere potentielle Anfechtungen des EEG z.B. wg. Sittenwidrigkeit vor demselben BGH vermutlich wenig Aussicht auf Erfolg haben werden.


[1] Quelle http://www.faz.net/agenturmeldungen/unternehmensnachrichten/bgh-haelt-eeg-umlage-nicht-fuer-verfassungswidrig-13045205.html
[2]Quelle: http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/umsatzsteuer-auf-eeg-umlage-steigende-strompreise-spuelen-geld-in-die-bundeskasse/9770254.html

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