…..Eine Folge der Attraktivität ist es, dass Anlagen auch an Standorten vorgesehen werden, an denen sich der Anlagenbau kaum anders als mittels betrügerischer Vorgehensweisen finanzieren lässt. Davon abgesehen verbieten sich Windkraftanlagen an zahlreichen Standorten auch deshalb, weil durch sie in strafbarer Weise streng geschützte Vögel und Fledermäuse zu Tode kommen. Indessen gibt es Anhaltspunkte dafür, als würden die Ermittlungsaufgaben, die sich insofern der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei stellen, nur mit verhaltenem Interesse wahrgenommen. Ein Grund hierfür dürfte in einer unterschwelligen Sympathie für eine emissionsfreie Stromversorgung liegen, ein anderer in der vom Verfasser wiederholt gemachten Beobachtung, dass den ermittelnden Beamten oftmals wichtige Grundinformationen in tatsächlicher Hinsicht fehlen. Zur Schließung dieser Lücke sollen die nachfolgenden Ausführungen beitragen….

I. Ausgangssituation für Kriminalisten

Die Erzeugung von Windstrom dient in Deutschland der Abschöpfung und Um-verteilung von jährlich etwa drei Mrd. Euro. Die rechtliche Grundlage hierfür bil­det das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Die Umverteilung der Mittel wird über den Strompreis ermöglicht und ist von der Allgemeinheit wie eine Steuer aufzubringen. (Die darin liegende verfas­sungsrechtliche Problematik1 soll hier nicht diskutiert werden.) Inwieweit eine Teilhabe an der vom EEG veranlassten Zwangssubventionierung möglich ist, hängt davon ab, wie viel Strom die Anla­gen erzeugen können. Diese Vorausset­zung ist wiederum maßgeblich abhängig vom jeweiligen Windaufkommen…

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