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Daily Sun: 10 Mar. 10
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Satzung
§ 1: Name
Der Verein führt den Namen „Europäisches Institut für Klima & Energie” e.V.
§ 2: Sitz
Sitz des Vereins ist Jena. Er ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
§ 3: Zweck
Zweck des Vereins ist:
(1) Förderung von Wissenschaft und Forschung
(2) die Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewußtseins
(3) die Förderung allgemeiner umwelt- und energiepolitischer Belange,
(4) die Pflege der internationalen Studentenbeziehungen und der Völkerverständigung,
Der Verein EIKE verfolgt seinen satzungsmäßigen Vereinszweck unabhängig von politischen Parteien, Religionsgemeinschaften, sonstigen Verbänden, Vereinen und Organisationen.
Zu diesem Zweck veranstaltet EIKE öffentliche Veranstaltungen, unterhält eine Website und gibt Veröffentlichungen heraus.
§ 4: Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie volljährig und im Besitze ihrer geistigen und seelischen Kräfte ist. Über die Aufnahme entscheidet nach positiver Stellungnahme zweier Mitglieder der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Tod,
(b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
(c) Ausschluss.
(2) Mitglied des Vereins können außerdem juristische Personen werden, sofern sie die in § 3 definierten Zwecke verfolgen. Für diese gilt Absatz (1) sinngemäß.
§ 5: Austritt
Der Austritt ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 30.6. bzw. 31.12. eines jeden Jahres zulässig.
§ 6: Ausschluss
Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder mindestens 1 Jahr nicht mehr an den Aktivitäten teilnimmt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden. Hiergegen ist Beschwerde binnen eines Monats zulässig, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 7: Beiträge
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Zuständig ist die Mitgliederversammlung, die auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.
§ 8: Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu 20 Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und den Direktoren der einzelnen Arbeitsgruppen. Präsident und Generalsekretär sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für mindestens zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist von Beitragspflichten frei.
§ 9: Verfügungsberechtigung
Der Verein handelt durch seinen Vorstand. Zur Verfügung über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Verein zu mehr als EUR 10.000,- verpflichten, ist der Vorstand nur mit dem zustimmenden Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.
§ 10: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Präsidenten oder durch 20% der Vorstandsmitglieder oder von 70% der Mitglieder schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 45 Tage.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform. Über sie ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Generalsekretär unterzeichnet sein muss.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Genehmigung des Haushaltsplanes,
(2) Einsetzung von Arbeitsgruppen,
(3) Wahl, Prüfung und Entlastung des Vorstandes und der Direktoren der Arbeitsgruppen,
(4) Satzungsänderung,
(5) Auflösung.
§ 11: Auflösung
Die Auflösung des Vereins bedarf einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Das Vereinsvermögen wird nach Abzug der Passiva der Stiftung „Weimarer Klassik“ als Spende überwiesen.
Berlin, 24.02.2007















